Soforthilfen

„NRW-Soforthilfe 2020“ für Kleinbetriebe, Freiberufler und Solo-Selbstständige

Kleinunternehmen, Angehörige der Freien Berufe, Gründern und Solo-Selbstständigen wird folgende Unterstützung zur Vermeidung von finanziellen Engpässen in den folgenden drei Monaten gewährt:
9.000 Euro: bis zu fünf Beschäftigte (Bundesmittel)
15.000 Euro: bis zu zehn Beschäftigte (Bundesmittel)
25.000 Euro: bis zu fünfzig Beschäftigte (Landesmittel)

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Das Unternehmen muss vor der Krise wirtschaftlich gesund gewesen sein. In Folge der Corona-Krise
– haben sich entweder die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert,
– Oder die vorhandenen Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten),
– Oder der Betrieb wurde auf behördliche Anordnung geschlossen.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020   

Der Antrag kann elektronisch gestellt werden und ist ab Freitag (27. März 2020) unter folgendem Link aufrufbar:
www.wirtschaft.nrw/corona

Eine Übersicht der Finanzierungs-Instrumente für alle Unternehmen und die entsprechenden Ansprechpartner finden Sie auf dem laufend aktualisierten Informationsportal der Landesregierung: www.wirtschaft.nrw/corona

Kredithilfen durch die KfW: Wenn Sie in Liquiditätsproblemen sind oder kommen werden, können Sie bei Ihrer Hausbank Staatshilfen beantragen. Die Hausbank verlangt gewisse Unterlagen und prüft das und leitet es an die KFW weiter, die dann vielleicht Kredite vergibt. Angeblich soll das unbürokratisch erfolgen. Wie die KFW auf solche Anträge reagiert, wissen wir noch nicht. Für den Unternehmer selbst wurden Hilfspakete von der Regierung geschnürt, die Sie hier finden:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/2020-03-13-Schutzschild-Beschaeftigte-Unternehmen.html

NRW-Soforthilfe: Rückzahlung bis Herbst 2021 möglich

Falls Ihr tatsächlicher Liquiditätsengpass im Förderzeitraum der Soforthilfe geringer war, als die erhaltene Förderung, sind Sie zur Abrechnung und Rückmeldung verpflichtet. Der zu viel erhaltene Betrag ist zurückzuzahlen. Die Berechnung muss zwar nicht mit Belegen nachgewiesen werden, allerdings ist es ratsam, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, da mit stichprobenartigen Prüfungen im Rahmen der Steuererklärungen 2020 und 2021 zu rechnen ist.  Detaillierte Hinweise zum Rückmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den FAQ´s auf der Internetseite des NRW-Wirtschaftsministeriums 

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020