Energiepreispauschale

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

das Steuerentlastungsgesetz 2022 – verkündet am 27.5.2022 – sieht angesichts erheblicher Preiserhöhungen, insbesondere im Energiebereich, verschiedene steuerliche Entlastungen vor. Diese Information bezieht sich ausschließlich auf die Energiepreispauschale (kurz: EPP).

Es ist erneut festzustellen, dass der Gesetzgeber eine vermeintlich „einfache und unbürokratische“ Regelung gefunden hat,  leider liegt aber auch hier wieder die Tücke im Detail. Es würde den Rahmen sprengen und Ihre Lesegeduld strapazieren, wenn ich hier ausführlich darauf eingehen würde. Um Ihnen dennoch die Möglichkeit zu geben, sich über die EPP zu informieren, gebe ich hier einen Link zu den FAQ´s des Bundesfinanzministeriums: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

An dieser Stelle möchte ich nur zwei wichtige Fakten erwähnen:

  1. Wenn Sie Arbeitgeber/in sind, dann erfolgt die Auszahlung der EPP i.d.R. im September 2022 an Ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen. Damit Sie aber nicht in Vorleistung treten müssen, ist vorgesehen, dass die Summe der Auszahlungen von der Lohnsteuer August 2022 (fällig am 12.9.2022) abgesetzt wird. Hier gibt es jedoch einige Besonderheiten zu beachten (z.B. Anspruchsberechtigung der Arbeitnehmer/-innen, Vorgehensweise bei nicht monatlicher Lohnsteueranmeldung etc.).
    Hierzu sende ich eine weitere E-Mail an alle Lohnmandate.
  2. Wenn Sie nicht selbst als Arbeitnehmer/in anspruchsberechtigt sind und die EPP nicht von einem Arbeitgeber erhalten, erfolgt die Auszahlung der EPP über eine verminderte Einkommensteuer-Vorauszahlung für das III. Quartal 2022 (fällig am 12.9.2022). Die Finanzbehörden der Länder entscheiden, ob geänderte Vorauszahlungsbescheide erlassen werden, oder ob die einmalige Herabsetzung verwaltungsintern erfolgt.

Beste Grüße,
Christina Duhr