Mandanteninformation 05/2022

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Diese Mandanten-Information beruht auf dem Rechtsstand 29.7.2022.

Themen dieser Ausgabe:

  • Zuordnung einer Photovoltaikanlage
  • Abzugszeitpunkt einer Umsatzsteuervorauszahlung 
  • Auszahlung der Energiepreispauschale
  • Mindestlohn steigt
  • Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
  • Neuer Zinssatz für Nachzahlungszinsen
  • Unterstützung ukrainischer Arbeitnehmer

STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

Unternehmer

Zuordnung einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage zum Unternehmen

Für die umsatzsteuerliche Zuordnung einer sowohl privat als auch unternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage zum Unternehmen muss keine Frist eingehalten werden, bis zu deren Ablauf der Unternehmer die Zuordnung dem Finanzamt mitzuteilen hat. Allerdings stellt die Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung, die für steuerlich nicht beratene Unternehmer gilt, eine Dokumentationsfrist dar, bis zu deren Ablauf diejenigen Anhaltspunkte, aus denen sich eine Zuordnung zum Unternehmen ergibt, dokumentiert sein müssen. Ein derartiger Anhaltspunkt kann darin zu sehen sein, dass der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der Dokumentationsfrist einen Einspeisevertrag mit einem Netzbetreiber abgeschlossen hat, der die Einspeisung des gesamten Stroms ermöglicht.

Hintergrund: Verwendet der Unternehmer einen Gegenstand sowohl für sein Unternehmen (mind. 10 %) als auch privat, hat er umsatzsteuerlich ein sog. Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand entweder vollständig oder nur anteilig oder aber gar nicht seinem Unternehmen zuordnen und dementsprechend die Vorsteuer vollständig, anteilig oder gar nicht abziehen. Allerdings muss er bei einer vollständigen Zuordnung zum Unternehmen die Privatnutzung des Gegenstands der Umsatzsteuer unterwerfen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) musste das Zuordnungswahlrecht bis zum Termin für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung ausgeübt werden; dabei kam es für alle Unternehmer auf die Abgabefrist an, die für steuerlich nicht beratene Unternehmer gilt: Bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2017 war dies der 31.5. des Folgejahres; seit dem Veranlagungszeitraum 2018 gilt – vorbehaltlich coronabedingter Fristverlängerungen – grundsätzlich der 31.7. des Folgejahres.

Sachverhalt: Der Kläger erwarb im Jahr 2014 eine Photovoltaikanlage. Am 25.9.2014 schloss er mit einem Netzbetreiber einen Einspeisevertrag und war berechtigt, seinen gesamten produzierten Strom in das Netz einzuspeisen. Tatsächlich verwendete er einen Teil des Stroms privat. Der Kläger gab seine Umsatzsteuererklärung für 2014 am 29.2.2016 ab und machte die Vorsteuer für die gesamte Anlage geltend. Das Finanzamt hielt dies für verspätet, weil der Kläger seine Zuordnungsentscheidung nicht bis zum 31.5.2015 getroffen hatte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt, nachdem er den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen hatte:

  • Es gibt keine Mitteilungsfrist, innerhalb derer der Unternehmer das Finanzamt über die erfolgte vollständige oder teilweise Zuordnung des gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen informieren muss.
  • Es gibt lediglich eine Dokumentationsfrist, innerhalb derer diejenigen Anhaltspunkte, die nach außen hin erkennbar sind und die für eine Zuordnung zum Unternehmen sprechen, zu dokumentieren sind. Wird diese Dokumentationsfrist, die im Streitjahr 2014 mit der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung bis zum 31.5.2015 identisch ist, eingehalten, können die Anhaltspunkte dem Finanzamt auch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden.
  • Im Streitfall gab es einen nach außen hin erkennbaren Anhaltspunkt, der bis zum 31.5.2015 dokumentiert war. Aus dem bereits am 25.9.2014 geschlossenen Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber ergab sich, dass der Kläger die gesamte Photovoltaikanlage seinem Unternehmen, der Stromproduktion, zugeordnet hatte; denn der Einspeisevertrag ermöglichte ihm die Einspeisung des gesamten produzierten Stroms. Unbeachtlich war, dass der Kläger dann einen Teil des Stroms selbst nutzte; insoweit unterlag der Privatverbrauch der Umsatzsteuer.
  • Unschädlich war, dass der Kläger keine Umsatzsteuervoranmeldungen für 2014 abgegeben und daher auch keinen Vorsteuerabzug bis zum 31.5.2015 geltend gemacht hatte.

Hinweise: In dem Verfahren – ebenso wie einem Verfahren, in dem es um die Zuordnung eines Büroraums in dem Einfamilienhaus des Unternehmers ging – hatte der BFH den EuGH angerufen, damit dieser die Vereinbarkeit der bislang geltenden Zuordnungsfrist mit dem Europarecht klärt. Zwar hat der EuGH die Vereinbarkeit der Zuordnungsfrist mit dem Europarecht grundsätzlich bejaht. Dennoch geht der BFH jetzt nicht mehr von einer Zuordnungsfrist aus, sondern nimmt lediglich eine Dokumentationsfrist an. Für Unternehmer ist dies eine Verbesserung, sofern es bis zum Abgabetermin für die Umsatzsteuererklärung nach außen hin erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnungsentscheidung gibt.

Der BFH nennt objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung zum Unternehmen, wie z. B. An- und Verkauf des gemischt genutzten Gegenstandes unter dem Firmennamen, den Abschluss einer betrieblichen Versicherung, die bilanzielle bzw. ertragsteuerliche Behandlung als Betriebsvermögen oder – wie hier – den Abschluss eines Einspeisevertrages mit dem Netzbetreiber.

Ausdrücklich offen lässt der BFH die Frage, ob sich durch die gesetzliche Verlängerung der Abgabefrist für Steuerpflichtige ab dem Veranlagungszeitraum 2018 (neuer Abgabetermin ist der 31.7. des Folgejahres) auch die Dokumentationsfrist verschiebt. Falls ja, wäre zu beachten, dass es aktuell zu weiteren gesetzlichen Verlängerungen der Abgabefrist kommt, die durch die Corona-Krise veranlasst sind und die sich auch auf die Dokumentationsfrist auswirken könnten.

Abzugszeitpunkt einer Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe

Eine für das Vorjahr geleistete Umsatzsteuervorauszahlung kann im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung nur dann im Vorjahr als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn die Zahlung bis zum 10.1. des Folgejahres geleistet wird und wenn die Umsatzsteuervorauszahlung auch im Zeitraum vom 1.1. bis zum 10.1. des Folgejahres fällig ist. War die Vorauszahlung hingegen schon im Vorjahr fällig 
oder wird sie erst nach dem 10.1. des Folgejahres fällig, ist der Betriebsausgabenabzug erst im Jahr der Zahlung möglich.

Hintergrund: Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt grundsätzlich das Zufluss- und Abflussprinzip. Einnahmen sind also im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern und Ausgaben im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben geltend zu machen. Das Gesetz enthält aber eine Ausnahme für sog. wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel geleistet werden, aber das vorherige bzw. das folgende Jahr betreffen: Sie werden in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Eine Umsatzsteuerzahlung für Dezember 2021, die am 5.1.2022 an das Finanzamt gezahlt wird, ist aufgrund dieser Regelung grundsätzlich im Jahr 2021 als Betriebsausgabe abziehbar; denn Umsatzsteuerzahlungen und -erstattungen aufgrund von Voranmeldungen gelten als wiederkehrende Zahlungen.

Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, d. h. nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten. Die Vorauszahlungen zur Umsatzsteuer für Mai 2017 bis Juli 2017 zahlte er nicht im Jahr 2017, sondern erst am 9.1.2018. Er machte die Zahlung als Betriebsausgabe des Jahres 2017 geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil die Zahlungen bereits im Jahr 2017 fällig gewesen waren.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Mai 2017 bis Juli 2017 sind erst im Jahr 2018 abgeflossen und daher erst im Jahr 2018 als Betriebsausgabe abziehbar.
  • Die Ausnahmeregelung für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen gilt nicht. Zwar sind Umsatzsteuervorauszahlungen regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, und sie wurden auch bis zum 10.1. des Folgejahres, d. h. bis zum 10.1.2018, geleistet.
  • Die Umsatzsteuervorauszahlungen müssen zusätzlich aber auch in den ersten zehn Tagen des Folgejahres 2018 fällig sein, damit sie im Vorjahr 2017 als Betriebsausgabe abgezogen werden können. Die Fälligkeit im Zehntageszeitraum ist erforderlich, um Zufallsergebnisse zu verhindern. Anderenfalls könnten Umsatzsteuervorauszahlungen, die schon seit längerer Zeit fällig sind, abweichend vom Abflusszeitpunkt im Vorjahr der Zahlung als Betriebsausgabe abgezogen werden.
  • Im Streitfall waren die drei Zahlungen bereits im Jahr 2017 fällig und nicht erst im Zeitraum vom 1.1.2018 bis 10.1.2018. Die Ausnahmeregelung für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen gilt daher nicht, so dass es beim Betriebsausgabenabzug im Jahr der Zahlung, d. h. hier im Jahr 2018, bleibt.

Hinweise: Bislang war streitig, ob für den vom Zahlungsjahr abweichenden Abzug als regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgabe nicht nur die Zahlung in den ersten zehn Tagen des Folgejahres erforderlich ist, sondern auch die Fälligkeit in den ersten zehn Tagen des Folgejahres. Diese streitige Voraussetzung hat der BFH nun bejaht. Bei Umsatzsteuervorauszahlungen kommt daher ein Betriebsausgabenabzug im Vorjahr für eine in den ersten zehn Tagen des Folgejahres geleistete Zahlung nur dann in Betracht, wenn es sich um die Vorauszahlung für den Dezember des Vorjahres oder für das IV. Quartal des Vorjahres handelt und keine Dauerfristverlängerung, durch die die Fälligkeit um einen Monat verschoben wird, gewährt wurde. Wurde eine Dauerfristverlängerung gewährt, ist der Abzug im Vorjahr der Zahlung nur bei der Umsatzsteuervorauszahlung für den November des Vorjahres möglich, wenn die Zahlung bis zum 10.1. des Folgejahres erfolgt.

Das Urteil dürfte entsprechend auch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen wie z. B. Mieteinnahmen gelten. Diese müssten also in den letzten zehn Tagen des Jahres erzielt worden und auch in diesem Zeitraum fällig sein, damit die Einnahme dem Folgejahr zugerechnet werden kann und im Folgejahr versteuert werden muss.

Für Bilanzierer hat das Urteil keine Bedeutung, da es dort nicht auf den Zahlungszeitpunkt, sondern stets auf den Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verursachung ankommt.

Auszahlung der Energiepreispauschale

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Informationen zur Auszahlung der Energiepreispauschale veröffentlicht.

Hintergrund: Ab September erhalten alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in Deutschland eine Einmalzahlung in Höhe von 300 €, die sog. Energiepreispauschale (EPP). So sieht es das Steuerentlastungsgesetz 2022 vor (s. hierzu unsere Mandanten-Information 4/2022). Die EPP ist steuerpflichtig und sozialversicherungsfrei. Arbeitnehmern wird die EPP im Normalfall mit ihrem Arbeitslohn für den Monat September ausbezahlt.

Wer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit bezieht, erhält die EPP über eine Verringerung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Dafür werden 300 € bei den Vorauszahlungen zum 10.9.2022 abgezogen. Betragen diese weniger als 300 €, so mindert die EPP die Einkommensteuer-Vorauszahlung auf 0 €. Der übersteigende Betrag wird später im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

In Fällen, in denen keine Einkommensteuer-Vorauszahlungen geleistet werden, erfolgt die Auszahlung ebenfalls über die Einkommensteuerveranlagung. Hierfür muss lediglich die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 abgegeben werden, ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Hinweis: Wie das Verfahren der Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen im Detail erfolgt, wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. So werden teilweise, wie z. B. in Baden-Württemberg, im August geänderte Vorauszahlungsbescheide für den 10.9.2022 an die Steuerzahler verschickt, aus denen hervorgeht, welcher Betrag an das Finanzamt zu zahlen ist. In anderen Bundesländern erfolgt die Herabsetzung durch Allgemeinverfügung. Eine individuelle Benachrichtigung über die geänderten Vorauszahlungen erfolgt nicht, die Herabsetzung erfolgt in diesem Fall verwaltungsintern.

Mindestlohn steigt

Der gesetzliche Mindestlohn wird außerplanmäßig zum 1.10.2022 auf 12 € brutto je Zeitstunde angehoben. Das zugrundeliegende Gesetz wurde kürzlich final verabschiedet.

Hintergrund: Seit dem 1.1.2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,82 € brutto/Zeitstunde. Zum 1.7.2022 ist er turnusmäßig auf 10,45 € gestiegen. Einmalig zum Oktober 2022 wurde der Mindestlohn nun per Gesetz auf 12 € pro Stunde angehoben.

Im Zuge der Anpassung des Mindestlohns auf 12 € wird auch die Entgeltgrenze für Minijobs von derzeit 450 € auf 520 € angehoben und dynamisiert. Die Midijob-Grenze wird von derzeit 1.300 € auf 1.600 € monatlich angehoben.

Über etwaige weitere Erhöhungsschritte des Mindestlohns wird die unabhängige Mindestlohnkommission befinden – erstmalig bis zum 30.6.2023 mit Wirkung zum 1.1.2024.

Hinweis: Der Mindestlohn gilt nach wie vor u. a. nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Auszubildende im Rahmen ihrer Ausbildung, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung, bestimmte Gruppen von Praktikanten sowie ehrenamtlich Tätige.

Alle Steuerzahler

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Das „Vierte Corona-Steuerhilfegesetz“ wurde final verabschiedet. Nachfolgend gehen wir auf die Änderungen ein, die sich gegenüber dem Regierungsentwurf des Gesetzes (s. hierzu unsere Mandanten-Information 3/2022) ergeben haben.

Steuerbefreiung eines Bonus für Pflegekräfte: Die Steuerbefreiung von an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise wurde auf einen Betrag von 4.500 € aufgestockt (ursprünglich geplant waren 3.000 €). Auch sind nicht nur Zahlungen, die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen geleistet werden, begünstigt, sondern auch freiwillige Arbeitgeberleistungen und solche, die aufgrund von Tarifverträgen gezahlt werden. Zudem wurde der begünstigte Personenkreis erweitert. Jetzt gilt die Steuerfreiheit auch für Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie für Rettungsdienste. Die Regelung betrifft Zahlungen, die in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurden bzw. noch geleistet werden.

Abzinsung von Verbindlichkeiten, Aufhebung des Abzinsungsgebots: Bisher müssen bilanzierende Unternehmen unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % abzinsen. U.a. vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase wurde diese Regelung nun für nach dem 31.12.2022 endende Wirtschaftsjahre aufgehoben. Die Abzinsungspflicht bei Rückstellungen bleibt dagegen unverändert bestehen.

Verlängerung der Fristen für die Abgabe der Steuererklärung: Ausgeweitet wurde auch die geplante Verlängerung der Steuererklärungsfristen.

Für steuerlich beratene Steuerpflichtige gelten nun die folgenden Erklärungsfristen:

  • Besteuerungszeitraum 2020: 31.8.2022,
  • Besteuerungszeitraum 2021: 31.8.2023,
  • Besteuerungszeitraum 2022: 31.7.2024,
  • Besteuerungszeitraum 2023: 2.6.2025,
  • Besteuerungszeitraum 2024: 30.4.2026.

Hinweis: Bei den Regelungen zur Steuerbefreiung der Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, der Homeoffice-Pauschale, der degressiven Abschreibung, der Investitionsfrist für den Investitionsabzugsbetrag, der Reinvestitionsfrist für die Rücklage von Gewinnen aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter sowie der befristeten erweiterten Verlustverrechnung haben sich gegenüber dem Regierungsentwurf keine Änderungen ergeben. Einzelheiten hierzu können Sie in unserer Ausgabe 3/2022 nachlesen.

Neuer Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen

Der Gesetzgeber hat den neuen Zinssatz für Steuernachforderungen und Steuererstattungen final beschlossen. Damit gilt rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 ein Zinssatz von 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Die Angemessenheit des neuen Zinssatzes wird künftig regelmäßig neu bewertet, erstmals zum 1.1.2024. Weitere Einzelheiten können Sie in unserer Mandanten-Information 3/2022 nachlesen.

Erleichterungen für Unterstützung ukrainischer Arbeitnehmer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) gewährt bei der Unterstützung ukrainischer Arbeitnehmer, die durch den Krieg in der Ukraine geschädigt worden sind, steuerliche Erleichterungen in Gestalt einer Steuerfreiheit der Unterstützungsleistungen. Außerdem lässt es Arbeitslohnspenden, die zugunsten ukrainischer Kriegsgeschädigter geleistet werden, steuerfrei.

Hintergrund: Nach dem Gesetz sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit geleistet werden, steuerfrei. Die Finanzverwaltung lässt unter bestimmten Voraussetzungen auch bestimmte Unterstützungsleistungen an Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 600 € steuerfrei.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens: Das BMF erweitert die gesetzliche Regelung und die bisherige Verwaltungspraxis auf Unterstützungsleistungen zugunsten von Arbeitnehmern, die durch den Krieg in der Ukraine geschädigt worden sind:

Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die durch den Krieg in der Ukraine geschädigt sind, sind bis zur Höhe von 600 € je Kalenderjahr und Arbeitnehmer steuerfrei.

  • Ist die Unterstützungsleistung höher als 600 €, kann auch der übersteigende Betrag steuerfrei sein, wenn es sich um einen besonderen Notfall handelt. Dies ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer die Ukraine als Kriegsflüchtling verlassen hat oder in vergleichbarer Weise unmittelbar vom Krieg betroffen ist.
  • Steuerfrei sind auch Zinsvorteile oder Zinszuschüsse, die dem vom Ukraine-Krieg geschädigten Arbeitnehmer gewährt werden. Das Darlehen darf aber nicht höher als der ihm durch den Krieg entstandene Schaden sein.
  • Auch weitere Vorteile, die der Arbeitgeber gewährt, sind steuerfrei, z. B. eine Pkw-Überlassung, wenn der Pkw des Arbeitnehmers aufgrund des Kriegs nicht mehr verfügbar ist, eine Wohnungsüberlassung, die Ausstattung einer Wohnung oder Verpflegung, wenn der Arbeitnehmer insoweit Unterstützung benötigt.

Hinweis: Der Arbeitgeber muss die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzeichnen. Dabei ist zu dokumentieren, dass die o. g. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt sind. Hierzu gehört u. a. die Dokumentation, dass der Arbeitnehmer durch den Ukraine-Krieg geschädigt worden ist, sowie Angaben zur Glaubhaftmachung der Schadenshöhe.

Arbeitslohnspenden von Arbeitnehmern sind steuerfrei, wenn sie an Arbeitnehmer, die durch den Ukraine-Krieg geschädigt sind, geleistet werden oder wenn sie auf ein Spendenkonto zugunsten der Ukraine eingezahlt werden.

Hinweis: Die steuerfreie Arbeitslohnspende ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Allerdings darf sie nicht zusätzlich als Spende geltend gemacht werden.

Die o. g. Erleichterungen gelten für vom 24.2.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführte Maßnahmen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Mandanteninformation 04/2022

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Diese Mandanten-Information beruht auf dem Rechtsstand 25.5.2022.

Themen dieser Ausgabe:

  • Keine Umsatzsteuerfreiheit für Schwimmschule
  • Ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen
  • Zweites Entlastungspaket der Bundesregierung
  • Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
  • BMF veröffentlicht FAQ zur neuen Grundsteuer
  • Leistungen eines Sportvereines
 STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT
Unternehmer

Keine Umsatzsteuerfreiheit für Schwimmschule

Eine Schwimmschule erzielt keine umsatzsteuerfreien Umsätze. Denn es handelt sich beim dem Schwimmunterricht nicht um umsatzsteuerbefreiten Schul- oder Hochschulunterricht.

Hintergrund: Sowohl nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht als auch nach dem europäischen Umsatzsteuerrecht werden Unterrichtsleistungenunter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine Schwimmschule betrieb. Sie behandelte ihre Leistungen in den Jahren 2007 bis 2009 als umsatzsteuerfrei, während das Finanzamt sie als umsatzsteuerpflichtig ansah. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof (BFH), der ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) richtete. Der EuGH hat die Umsatzsteuerfreiheit für Schwimmunterricht verneint.

Entscheidung: Der BFH hat nun das Verfahren abgeschlossen, sich der Auffassung des EuGH angeschlossen und die Klage abgewiesen:

  • Zwar gibt es eine Umsatzsteuerbefreiung nach deutschem Recht für Schul- und Bildungsleistungen von Privatschulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die Kultusbehörde bescheinigt, dass die Schule bzw. Einrichtung auf einen Beruf oder auf eine bestimmte Prüfung vorbereitet. Diese Umsatzsteuerbefreiung war allerdings im Streitfall nicht anwendbar, weil die Klägerin in den Streitjahren 2007 bis 2009 keine Prüfungen durchführte, die für einen Beruf vorbereiteten. Außerdem hatte die Klägerin nicht die erforderliche Bescheinigung der Kultusbehörde.
  • Auch eine weitere Umsatzsteuerfreiheit nach deutschem Recht schied aus, die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Berufsverbänden oder Volkshochschulen gewährt wird. Denn die Klägerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und gehörte nicht zu den begünstigten Einrichtungen.
  • Schließlich ist auch eine Umsatzsteuerfreiheit für Schul- 
    oder Hochschulunterricht nach europäischem Recht nicht zu gewähren. Denn nach dem EuGH-Urteil ist Schwimmunterricht kein Schul- bzw. Hochschulunterricht. Schwimmunterricht dient nämlich nicht der Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten bezüglich eines breiten und vielfältigen Stoffspektrums, wie dies beim Schul- und Hochschulunterricht typisch ist.
  • Vielmehr handelt es sich bei dem Schwimmunterricht um einen spezialisierten und punktuell erteilten Unterricht, der mit einer Schul- oder Hochschulausbildung nicht vergleichbar ist. Ob Schwimmunterricht dem Gemeinwohl dient, ist unbeachtlich.

Hinweise: Der BFH war an die Entscheidung des EuGH gebunden, so dass das aktuelle BFH-Urteil keine Überraschung mehr ist. Es wird nun aber deutlich, dass der BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung, die eher zu einer Umsatzsteuerbefreiung gelangte, nicht mehr festhalten können wird. So hatte der BFH in der Vergangenheit etwa die Umsatzsteuerfreiheit für ein Ballett- und Tanzstudio bejaht, weil jedenfalls ein kleiner Teil der Ballettschüler die spätere Aufnahmeprüfung an der staatlichen Musikhochschule bestand und eine weitere Berufsausbildung anstrebte.

Der BFH lässt zwar offen, ob er hieran noch festhalten wird. Angesichts der Entscheidung des EuGH, der die Umsatzsteuerfreiheit auf typischen Schul- bzw. Hochschulunterricht beschränkt, dürfte dies allerdings kaum der Fall sein.

Kapitalanleger

Ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen veröffentlicht. Das BMF erläutert viele technische Begriffe und geht auf die Zuordnung zu den einzelnen Einkünften ein, wobei auch vereinzelt die bilanzielle Erfassung dargestellt wird.

Hintergrund: Seit geraumer Zeit gibt es virtuelle Währungen wie z. B. Bitcoin, die in der Praxis zwar als Zahlungsmittel akzeptiert werden, aber keine offizielle Währung darstellen.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

Das BMF erläutert in einem zehnseitigen Abschnitt die Fachbegriffe wie z. B. Proof of work, Forging, Masternode, Wallets, ICO, UTXO, Lending oder Hard Fork.

Hinweis: Wer diese Begriffe kennt, wird durch das BMF-Schreiben nichts Neues lernen. Wer diese Begriffe noch nicht kennt, wird vermutlich auch nach der Lektüre des BMF-Schreibens nicht schlauer sein.

Für bilanzierende Steuerpflichtige gelten nach dem Schreiben die folgenden Grundsätze:

  • Die einzelnen Einheiten virtueller Währungen und die sonstigen Token sind nicht abnutzbare materielle Wirtschaftsgüter, die mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten sind.
  • Die Anschaffungskosten ergeben sich aus dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung. Hierzu kann auf den Börsenpreis digitaler Börsen oder auf den Marktpreis, wie er sich von Handelsplattformen oder aus Internetlisten ergibt, zurückgegriffen werden. Falls die Ermittlung der individuellen Anschaffungskosten nicht möglich ist, darf eine Bewertung mit den durchschnittlichen Anschaffungskosten erfolgen.
  • Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen hängt davon ab, ob die Kryptowährung dauerhaft dem Betrieb zu dienen bestimmt ist (dann Anlagevermögen) oder aber wieder verkauft werden soll (dann Umlaufvermögen). Dementsprechend ist die Kryptowährung in der Bilanz als Finanzanlage (Anlagevermögen) oder als sonstiger Vermögensgegenstand (Umlaufvermögen) auszuweisen.

Hinweis: Ausführungen zu einer möglichen Teilwertabschreibung enthält das BMF-Schreiben nicht. Die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung hängt nach dem Gesetz davon ab, dass der Wert voraussichtlich dauernd gemindert ist.

Durch die Veräußerung, Verwendung oder sog. Blockerstellung können steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden:

  • Gehört die Kryptowährung zum Betriebsvermögen, wird jede Betriebsvermögensmehrung als Gewinneinkünfte besteuert; zu gewerblichen Einkünften kommt es auch, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich im Bereich der Kryptowährung nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird.
  • Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung werden die Anschaffungskosten für die Kryptowährung erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses als Betriebsausgaben berücksichtigt.
  • Gehört die Kryptowährung zum Privatvermögen, kann die Veräußerung der Kryptowährung zu einem Spekulationsgewinn führen. Dabei gilt eine Spekulationsfrist von einem Jahr. Ein Spekulationsgewinn bleibt steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus allen Spekulationsgeschäften dieses Jahres weniger als 600 € beträgt.

Hinweis: Nach jedem Tausch beginnt eine neue einjährige Spekulationsfrist.

Hinweis: Das BMF-Schreiben gilt für alle offenen Fälle. Das Schreiben bindet nur die Finanzverwaltung, nicht aber die Finanzgerichte.

Alle Steuerzahler

Maßnahmen des zweiten Entlastungspaketes der Bundesregierung

Bundestag und Bundesrat haben diverse Maßnahmen beschlossen, die u. a. steuerliche Entlastungen mit sich bringen.

Hintergrund: Am 27.4.2022 haben sich die Koalitionsfraktionen auf ein Maßnahmenpaket geeinigt, um die Folgen der Corona-Pandemie und des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine für die Bevölkerung abzufedern (sog. Entlastungspaket II). Die geplanten Maßnahmen sind in diverse Gesetzgebungsverfahren eingeflossen, die nun von Bundestag und Bundesrat final verabschiedet wurden.

Anbei ein kurzer Überblick über die wesentlichen Regelungen:

Energiepreispauschale: Erwerbstätige, Selbständige und Gewerbetreibende erhalten eine einmalige Energiepreispauschale von 300 €. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung. Empfänger von Versorgungsbezügen (Beamtenpensionäre) sowie Rentner (falls keine Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer vorliegen) erhalten die Pauschale dagegen nicht.

Kinderbonus: Für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, gibt es einen Einmalbonus von 100 €. Die Zahlung erfolgt ab Juli 2022 und wird auf den steuerlichen Kinderfreibetrag angerechnet.

Einmalzahlung für Empfänger von Sozialleistungen: Die bereits beschlossene Einmalzahlung für Empfänger von Sozialleistungen für Juli 2022 wird auf 200 € verdoppelt.

Befristete Einführung eines 9-Euro-Tickets: In den Monaten Juni, Juli und August kann jeder für jeweils neun Euro monatlich den öffentlichen Nahverkehr bundesweit nutzen. Die konkrete Ausgestaltung des ermäßigten Tickets obliegt den Ländern und Kommunen, die für den öffentlichen Nahverkehr zuständig sind.

Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe: Ebenfalls für die Monate Juni bis August wird die Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß abgesenkt. Die Steuerentlastung für Benzin beträgt damit rund 30 Cent je Liter, für Diesel rund 14 Cent je Liter, für Erdgas rund 6 Cent je Kilogramm und für Flüssiggas (LPG) etwa 12,66 Cent je Liter.

Darüber hinaus wurden noch weitere Maßnahmen beschlossen. Dies sind im Einzelnen:

  • Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer wird rückwirkend zum 1.1.2022 um 200 € auf 1.200 € angehoben.
  • Anhebung des Grundfreibetrages: Steigen wird auch der Grundfreibetrag für 2022 von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € – ebenfalls rückwirkend zum 1.1.2022.
  • Frühere Erhöhung der Pendlerpauschale: Schließlich wird zur Entlastung von gestiegenen Mobilitätskosten die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer rückwirkend zum 1.1.2022 auf 38 Cent ebenso vorgezogen wie die Anhebung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener.

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

Die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht voraus, dass das Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist. Es genügt, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit entweder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet.

Hintergrund: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach dem Gesetz nur absetzbar, wenn entweder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht – der Abzug ist dann auf 1.250 € beschränkt – oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet; in dem zuletzt genannten Fall ist der Abzug der Kosten unbeschränkt möglich.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Stewardess, die zusammen mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Einfamilienhaus wohnte. Im Streitjahr 2013 war sie insgesamt an 134 Tagen auf Flügen im In- und Ausland tätig. Sie machte 1.250 € für die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers in dem gemeinsamen Einfamilienhaus geltend. Finanzamt und Finanzgericht der ersten Instanz erkannten die Kosten nicht an, da ihrer Auffassung nach das Vorhalten eines Arbeitszimmers wegen des geringen Anteils der Heimarbeit der Klägerin nicht erforderlich sei.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hält einen steuerlichen Abzug der Kosten grundsätzlich für möglich und hat die Sache zur weiteren Prüfung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen:

  • Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist, dass für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit entweder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. Das Gesetz verlangt dagegen nicht, dass das Arbeitszimmer für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit erforderlich oder notwendig ist.
  • Der Gesetzgeber unterstellt typisierend, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (nahezu) ausschließlich beruflich bzw. betrieblich veranlasst sind, wenn die o. g. Voraussetzungen vorliegen, also kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit darstellt. Der Gesetzgeber wollte Streitigkeiten über die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers gerade vermeiden.
  • Das FG hat daher zu Unrecht die Abziehbarkeit der geltend gemachten Kosten mit der Begründung verneint, das häusliche Arbeitszimmer sei für die berufliche Tätigkeit als Stewardess nicht notwendig.

Hinweise: Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen. Das FG muss nun prüfen, ob das Arbeitszimmer tatsächlich (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wurde. Ist dies der Fall, kann die Klägerin die Kosten in Höhe von 1.250 € abziehen. Ein Abzug ist hingegen nicht möglich, wenn die Klägerin das Arbeitszimmer auch privat genutzt hat und diese private Mitnutzung nicht ganz untergeordnete Bedeutung hatte. Bislang steht nicht fest, welche beruflichen Tätigkeiten die Klägerin überhaupt zu Hause verrichtet hat.

FAQ zur neuen Grundsteuer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Fragen-Antworten-Katalog zur neuen Grundsteuer veröffentlicht.

Hintergrund: Zum 1.1.2025 treten die neuen Grundsteuerregelungen in Kraft. Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuerrechts sind für alle rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer zu ermitteln.

Grundstückseigentümer sind nun verpflichtet, bis zum 31.10.2022 (Stand: 25.5.2022) eine Erklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der sie Angaben zu ihrem Grundbesitz auf den Stichtag 1.1.2022 machen müssen. Die Erklärung ist grundsätzlich elektronisch über das Internetportal „Mein ELSTER“ abzugeben. 

In den FAQ beantwortet das BMF zahlreiche Fragen wie z. B.

  • wie sich die Grundsteuer zukünftig konkret berechnet,
  • ab wann die neue Grundsteuer zu zahlen ist,
  • was die neue Grundsteuer C ist, 
  • wie die Erklärung abzugeben ist und
  • ob die Erklärung auch in Papierform abgeben werden kann.

Hinweise: Den Fragen-Antworten-Katalog finden Sie online unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-die-neue-grundsteuer.html.

Weitere Informationen sind auch auf folgenden Internetseiten veröffentlicht:

  • https://www.grundsteuerreform.de/ (hier sind insbesondere die unterschiedlichen Regelungen der Länder gebündelt dargestellt) sowie
  • https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de/ (für einfach gelagerte Sachverhalte in Ländern, die am Bundesmodell teilnehmen; dies sind die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen).

Wenn wir Sie bei Ihrer Erklärung unterstützen können, sprechen Sie uns an.

Leistungen eines Sportvereins

Ein Golfclub, der Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbringt, kann sich nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit nach europäischem Recht berufen. Er kann hinsichtlich der Teilnahmegebühren für Golfturniere auch nicht die deutsche Umsatzsteuerfreiheit für sich beanspruchen, wenn er eine sog. Einrichtung mit Gewinnstreben ist, weil in seiner Satzung nicht geregelt ist, dass das Vereinsvermögen im Fall der Auflösung des Vereins für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.

Hintergrund: Nach deutschem Umsatzsteuerrecht sind Entgelte für die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, die von gemeinnützigenVereinen durchgeführt werden, umsatzsteuerfrei. Nach dem europäischen Umsatzsteuerrecht sind hingegen Entgelte für bestimmte Dienstleistungen, die in einem engen Zusammenhang mit dem Sport stehen, umsatzsteuerfrei, wenn der Sport von einer Einrichtung angeboten wird, die kein Gewinnstreben hat.

Streitfall: Der Kläger ist der nicht gemeinnützige Golfverein Schloss Igling e.V., dessen Mitglieder einen Jahresbeitrag von ca. 1.000 € sowie eine Aufnahmegebühr von einmalig ca. 200 € zahlen. Die Satzung des Vereins enthielt keine Regelung, nach der das Vereinsvermögen im Fall der Auflösung des Vereins für gemeinnützige Zwecke verwendet werden muss. Der Verein erzielte im Jahr 2011 Einnahmen aus der Gebühr für die Platznutzung (sog. Greenfee), Startgelder für die Teilnahme an Turnieren, Gebühren für die Nutzung von Ballautomaten und Caddys sowie aus dem Verkauf eines Golfschlägers, insgesamt ca. 78.000 €. Diese Einnahmen behandelte das Finanzamt als umsatzsteuerpflichtig und verlangte von dem Verein Umsatzsteuer.

Entscheidung: Der BFH verneint eine Umsatzsteuerfreiheit und hat die Klage des Vereins abgewiesen:

  • Ein Sportverein kann sich nicht unmittelbar auf die Umsatzsteuerfreiheit nach europäischem Recht berufen. Denn danach sind nur „bestimmte“ Leistungen im Sportbereich steuerfrei. Dies bedeutet, dass die endgültige Entscheidung darüber, welche Leistungen umsatzsteuerfrei sind, vom jeweiligen nationalen Gesetzgeber, z. B. vom deutschen Gesetzgeber, getroffen werden müssen; dies verhindert, dass ein Verein sich unmittelbar auf die europäische Umsatzsteuerbefreiung berufen kann.
  • Auch die deutsche Umsatzsteuerfreiheit steht dem Verein nicht zu. Denn hierfür wäre bei Auslegung der deutschen Regelung unter Berücksichtigung des europäischen Umsatzsteuerrechts erforderlich, dass der Verein eine Einrichtung ohne Gewinnstreben ist. Dies setzt aber eine entsprechende gemeinnützige Satzung voraus, die u. a. regelt, dass im Fall der Auflösung des Vereins das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. Diesen Anforderungen genügte die Satzung des Vereins im Jahr 2011 nicht, sondern erst im Jahr 2016.
  • Die Regelung für Kleinunternehmer kam für den Verein aufgrund der Höhe seiner Umsätze nicht in Betracht.

Hinweise: Der BFH ändert seine Rechtsprechung, nachdem er im Streitfall den Europäischen Gerichtshof angerufen hatte und dieser eine unmittelbare Berufung auf das europäische Umsatzsteuerrecht abgelehnt hat. Bislang ließ der BFH es zu, dass sich ein deutscher Sportverein unmittelbar auf die Steuerbefreiung nach dem europäischen Recht beruft; dies ist nun nicht mehr möglich.

Handelt es sich bei dem Verein um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben, steht ihm nach deutschem Recht die Umsatzsteuerfreiheit für Teilnahmegebühren an sportlichen Veranstaltungen zu. Diese Voraussetzung dürfte beim Kläger für den Zeitraum ab 2016 erfüllt sein, soweit er Golfturniere durchführt und hierfür Gebühren vereinnahmt. Für die weiteren streitigen Leistungen wie die Greenfee oder die Miete für die Nutzung des Ballautomaten oder der Caddys gibt es keine Umsatzsteuerfreiheit nach deutschem Recht.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Mandanteninformation 03/2022

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Diese Mandanten-Information beruht auf dem Rechtsstand 1.4.2022.

Themen dieser Ausgabe:

  • Ausstellung von Corona-Impfzertifikaten durch Ärzte
  • Erbschaftsteuerliche Erleichterung aufgrund Corona
  • Abschreibung auf Computerhardware und Software
  • Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
  • Maßnahmen zur Unterstützung von Kriegsopfern
  • Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen
 STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT
Unternehmer

Ausstellung digitaler Corona-Impfzertifikate durch Ärzte

Das Bundesfinanzministerium (BMF) sieht die Ausstellung digitaler Corona-Impfzertifikate durch Ärzte nicht als gewerbliche Tätigkeit, sondern als freiberufliche Tätigkeit an. Bei ärztlichen Gemeinschaftspraxen kommt es daher durch die Ausstellung digitaler Corona-Impfzertifikate nicht zu einer sog. Infektion der ansonsten freiberuflichen Tätigkeit; die Gemeinschaftspraxis wird also nicht gewerbesteuerpflichtig.

Hintergrund: Erzielt eine freiberuflich tätige Personengesellschaft auch gewerbliche Einkünfte, kann es bei Überschreitung einer Bagatellgrenze zu einer sog. Infektion der freiberuflichen Einkünfte kommen, so dass die gesamten Einkünfte als gewerblich angesehen werden. Dies führt dann zur Gewerbesteuerpflicht. Derartige Risiken bestehen z. B. bei einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis, die Zahnpflegemittel verkauft, oder bei einer Musikband, die Merchandising-Artikel wie etwa T-Shirts oder Tassen vertreibt.

Wesentliche Aussage des BMF: Das BMF nimmt in einem Fragen-Antwort-Katalog zu Einzelfragen bezüglich der steuerlichen Folgen der Corona-Krise Stellung, u. a. auch zur Ausstellung digitaler Impfzertifikate durch ärztliche Gemeinschaftspraxen:

  • Die Ausstellung eines digitalen Impfzertifikats durch einen Arzt stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar. Vielmehr handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit, da sie eng mit der Impfung, einer originären ärztlichen Tätigkeit, verbunden ist.
  • Dies gilt auch dann, wenn die Impfung nicht vom Arzt selbst ausgeführt worden ist, sondern von einem anderen Arzt 
    oder einem Impfzentrum.

Hinweise: Würde die Ausstellung digitaler Impfzertifikate zu gewerblichen Einkünften führen, müssten ärztliche Gemeinschaftspraxen diese Tätigkeit durch eine gesonderte Gesellschaft ausführen, um eine sog. Infektion ihrer freiberuflichen Einkünfte zu vermeiden. Es wäre dann nur der Gewinn, der von der gesonderten Gesellschaft durch Ausstellung der Impfzertifikate erzielt worden ist, gewerbesteuerpflichtig.

Bei freiberuflich tätigen Einzelunternehmern gibt es nach dem Gesetz keine Infektion ihrer freiberuflichen Einkünfte, wenn sie zusätzlich auch gewerbliche Einkünfte erzielen und die freiberufliche Tätigkeit von der gewerblichen Tätigkeit trennen.

Zu erwähnen ist noch eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M., nach der auch die Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte nicht zu gewerblichen Einkünften führt, auch wenn sich der Arzt der Mithilfe von Arzthelfern bedient, sofern der Arzt leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Damit droht auch insoweit keine „Infektion“ der freiberuflichen Einkünfte.

Erbschaftsteuerliche Erleichterung aufgrund der Corona-Pandemie

Die obersten Finanzbehörden der Bundesländer gewähren aufgrund der Corona-Pandemie Unternehmern, die Betriebsvermögen ganz oder teilweise erbschaftsteuerfrei geerbt oder im Wege der Schenkung erhalten haben, eine erbschaftsteuerliche Erleichterung. Soweit der Unternehmer für die Erbschaftsteuerfreiheit die sog. Mindestlohnsumme einhalten muss und ihm dies aufgrund der Corona-Krise nicht möglich war, führt dies nicht zum teilweisen oder vollständigen Wegfall der Erbschaftsteuerfreiheit.

Hintergrund: Betriebsvermögen kann nach aktuellem Recht weitgehend erbschaftsteuerfrei vererbt oder verschenkt werden. Voraussetzung ist u. a., dass der Erbe bzw. Beschenkte das Unternehmen fünf Jahre lang fortführt und in den nächsten fünf Jahren die bisherige Lohnsumme durchschnittlich zu 80 % jährlich (d. h. zu 400 % in fünf Jahren) aufwendet; diesen Betrag bezeichnet man als Mindestlohnsumme. Wird die Mindestlohnsumme nicht erreicht, fällt die Steuerbefreiung im Umfang des Unterschreitens der Mindestlohnsumme anteilig weg.

Schreiben der obersten Finanzbehörden der Länder: Die obersten Finanzbehörden der Länder sehen den Wegfall der Steuerbefreiung als unbillig an, wenn das Unterschreiten der Mindestlohnsumme coronabedingt ist.

Im Einzelnen gelten folgende Voraussetzungen für die Unbilligkeit:

Die Unterschreitung der Mindestlohnsumme ist ausschließlich auf die Corona-Krise zurückzuführen. Hierzu müssen die drei folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Im Zeitraum 1.3.2020 bis 30.6.2022 wurde die rechnerisch erforderliche durchschnittliche Lohnsumme zur Einhaltung der Mindestlohnsumme unterschritten.
  • Im Zeitraum 1.3.2020 bis 30.6.2022 wurde Kurzarbeitergeld an den Betrieb gezahlt.

Hinweis: Auch ohne Zahlung von Kurzarbeitergeld kann im Einzelfall gleichwohl eine Unbilligkeit des Wegfalls der Steuerbefreiung angenommen werden. Dies ist etwa der Fall, wenn bereits vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld einzelne Arbeitsverträge beendet wurden, z. B. in der Gastronomie.

  • Der Betrieb gehört zu einer Branche, die von einer verordneten Schließung aufgrund der Corona-Krise betroffen war.

Hinweis: Auch mittelbare Schließungen können im Einzelfall für eine Unbilligkeit sprechen. Dies ist z. B. der Fall, wenn es sich bei dem Betrieb um eine Textilreinigung für Hotelwäsche, ein Beförderungsunternehmen oder um eine Brauerei handelt.

Andere Gründe für die Unterschreitung der Mindestlohnsumme dürfen nicht vorliegen. Betriebsbedingte Kündigungen wären also außerhalb der o. g. Ausnahme grundsätzlich schädlich.

Hinweise: Sind die o. g. Voraussetzungen erfüllt, kommt eine sog. Billigkeitsfestsetzung oder ein Erlass der Erbschaftsteuer in Betracht. Ist die für den Erhalt der Mindestlohnsumme erforderliche durchschnittliche Lohnsumme jedoch schon vor dem Beginn der Corona-Krise unterschritten worden, rechtfertigt dies weder eine Billigkeitsfestsetzung noch einen Erlass.

Abschreibung auf Computerhardware und Software

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben aus dem Jahr 2021 zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software aktualisiert. Das BMF hält im Grundsatz daran fest, dass die Nutzungsdauer für Soft- und Hardware nur ein Jahr beträgt. Es stellt aber u. a. klar, dass der Steuerpflichtige von der Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer auch abweichen kann.

Hintergrund: Computerhard- und Software sind wie alle anderen abnutzbaren Wirtschaftsgüter grundsätzlich über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Das BMF hat im letzten Jahr ein Schreiben veröffentlicht, nach dem grundsätzlich eine einjährige Nutzungsdauer für Hard- und Software zugrunde gelegt werden kann (s. Mandanten-Information 3/2021).

Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: 

  • Das BMF hält zwar am grundsätzlichen Ansatz einer einjährigen Nutzungsdauer fest. Es stellt aber fest, dass die darauf beruhende Abschreibung weder eine besondere Form der Abschreibung noch eine neue Abschreibungsmethode ist und dass es sich auch nicht um eine Sofortabschreibung wie bei geringwertigen Wirtschaftsgütern handelt.

Hinweis: Aus dem Hinweis, dass es sich nicht um eine Sofortabschreibung handelt, folgt, dass die Soft- und Hardware kein geringwertiges Wirtschaftsgut ist und auch nicht als solche bilanziert werden darf, wenn die Soft- und Hardware die Betragsgrenze von 800 € für geringwertige Wirtschaftsgüter überschreitet. 

  • Der Steuerpflichtige kann auch andere Abschreibungsmethoden anwenden.

Hinweis: Denkbar ist etwa die degressive Abschreibung für Hardware, die auch im Jahr 2022 nach einem weiteren Gesetzentwurf möglich sein soll. 

  • Die Soft- und Hardware ist in das Bestandsverzeichnis für das Anlagevermögen aufzunehmen. 
  • Die Abschreibung beginnt zwar erst mit der Anschaffung bzw. Herstellung der Soft- und Hardware. Das BMF beanstandet es aber nicht, wenn die Abschreibung auf der Grundlage einer einjährigen Nutzungsdauer im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.

Hinweise: Die o. g. Grundsätze gelten auch für Soft- und Hardware, die bei den sog. Überschusseinkünften wie z. B. Vermietungseinkünften oder Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eingesetzt wird. 

Alle Steuerzahler

„Viertes Corona-Steuerhilfegesetz“

Der Gesetzgeber plant aufgrund der Corona-Krise weitere steuerliche Erleichterungen. Hierzu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf erarbeitet, der u. a. folgende Regelungen vorsieht: 

Erleichterungen für Arbeitnehmer

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sollen nunmehr bis zum 30.6.2022 steuerfrei sein; bislang wurde die Steuerfreiheit bis zum 31.12.2021 gewährt.

Auch für den Veranlagungszeitraum 2022 sollen Arbeitnehmer die sog. Homeoffice-Pauschale geltend machen können, wenn sie zu Hause im Homeoffice tätig sind. Die Homeoffice-Pauschale beträgt 5 € für jeden vollen Tag, maximal 600 € jährlich.

Hinweis: Die Homeoffice-Pauschale wird auch dann gewährt, wenn der beruflich genutzte Raum bzw. Raumteil nicht die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt. Der Arbeitnehmer kann also die Pauschale beantragen, wenn er z. B. nur eine Schreibecke im Wohn- oder Schlafzimmer nutzt. Allerdings wird sie nicht zusätzlich zum Werbungskostenpauschbetrag gewährt. Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telefon-/Internetkosten sind durch die Homeoffice- Pauschale nicht abgegolten.

Bonus für Pflegekräfte: Erhält der Arbeitnehmer im Zeitraum vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 eine Sonderleistung zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise, soll diese Leistung bis zur Höhe von 3.000 € steuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass die Sonderleistung in einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung festgeschrieben ist und dass der Arbeitnehmer in einer bestimmten Pflege-Einrichtung tätig ist, z. B. in einem Krankenhaus oder einem ambulanten Pflegedienst. 

Hinweis: Bislang gab es eine Steuerfreiheit für coronabedingte Sonderzahlungen in Höhe von bis zu 1.500 € (sog. Corona-Bonus). Diese Steuerfreiheit stand jedem Arbeitnehmer zu, selbst wenn er eine reine Bürotätigkeit ausübte.

Erleichterungen für Unternehmer

Die degressive Abschreibung in Höhe der zweieinhalbfachen linearen Abschreibung, maximal 25 %, auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll bis zum 31.12.2022 verlängert werden und daher auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.

Die Investitionsfrist für den Investitionsabzugsbetrag soll um ein weiteres Jahr verlängert werden. Dies betrifft Investitionsabzugsbeträge, die ohne Durchführung der Investition zum 31.12.2022 rückgängig gemacht werden müssten. 

Auch die Reinvestitionsfrist für die Rücklage von Gewinnen aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter, wie z. B. Grundstücke oder Gebäude, soll um ein Jahr verlängert werden.

Hinweis: Dies betrifft Rücklagen, die an sich am Schluss des nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahres – im Regelfall also am 31.12.2022 – aufzulösen wären.

Für alle Steuerpflichtigen

Die zurzeit bis zum Jahr 2021 befristete erweiterte Verlustverrechnung soll bis Ende 2023 verlängert werden, d. h. die Möglichkeit, Verluste eines Jahres in ein Vorjahr zurücktragen und dort mit Gewinnen zu verrechnen. So soll auch für 2022 und 2023 der Höchstbetrag, der in ein Vorjahr zurückgetragen werden kann, von einer Mio. € auf zehn Mio. € bzw. – im Fall der Zusammenveranlagung – von zwei Mio. € auf zwanzig Mio. € erhöht werden. Darüber hinaus soll der Verlustrücktrag ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 von einem auf zwei Jahre erweitert werden.

Die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung für 2020 sollen für Steuerpflichtige, die ihre Steuerklärung durch einen Steuerberater erstellen lassen, erneut um drei Monate verlängert werden, nunmehr vom 31.5.2022 auf den 31.8.2022. Insgesamt soll damit die Erklärungsfrist um sechs Monate verlängert werden, da bereits vor kurzem eine dreimonatige Verlängerung bis zum 31.5.2022 beschlossen worden war.

Hinweis: Auch für den Veranlagungszeitraum 2021 soll die Abgabefrist verlängert werden, und zwar um vier Monate für steuerlich beratene Steuerpflichtige bzw. um zwei Monate für steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige. Um vier Monate soll sich auch der Beginn des Verzinsungszeitraums für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen verschieben. Für 2022 soll die Abgabefrist für steuerlich beratene Steuerpflichtige um zwei Monate bzw. für steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige um einen Monat verlängert werden.

Stundung und Vollstreckungsschutz

Die Finanzverwaltung hat aufgrund der Corona-Krise den Schutz der Steuerzahler bei Steuernachzahlungen und -vorauszahlungen sowie im Fall einer Vollstreckung erneut verlängert. Die bisherigen Schutzmaßnahmen, die bis zum 31.3.2022 befristet waren (s. hierzu unsere Mandanten-Information 2/2022), werden auf Antrag nun mindestens bis zum 30.6.2022 verlängert.

Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Krieges in der Ukraine

Das Bundesfinanzministerium (BMF) gewährt aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine steuerliche Entlastungen u. a. im Bereich des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts, beim Betriebsausgabenabzug und bei der Umsatzsteuer. Diese Entlastungen sollen Steuerpflichtigen helfen, ukrainische Kriegsflüchtlinge zu unterstützen.

Hintergrund: Aufgrund des russischen Angriffskriegs in der Ukraine sind viele Ukrainer nach Deutschland geflohen und werden hier unterstützt. Mit seinem aktuellen Schreiben will das BMF sicherstellen, dass hieraus keine nachteiligen steuerlichen Folgen für die Unterstützer entstehen.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

1. Spenden und Gemeinnützigkeitsrecht

Für Spenden, die bis zum 31.12.2022 geleistet werden und auf entsprechende Ukraine-Sonderkonten von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie z. B. Gemeinden geleistet werden, gilt für den Sonderausgabenabzug der Spende der sog. vereinfachte Zuwendungsnachweis. Statt einer Spendenbescheinigung genügt also der Überweisungsbeleg.

Gemeinnützige Vereine, die nicht mildtätige Zwecke fördern wie z. B. Sportvereine, dürfen Spendenaktionen zugunsten der Ukrainer durchführen und die Spenden für ukrainische Kriegsflüchtlinge verwenden oder auf Sonderkonten mildtätiger Vereine oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts weiterleiten. Eine Satzungsänderung des Sportvereins ist also nicht erforderlich.

Außerdem können gemeinnützige Vereine Sachmittel und Personal für ukrainische Kriegsflüchtlinge einsetzen. Die Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge muss nicht nachgewiesen werden.

2. Unterbringung ukrainischer Kriegsflüchtlinge

Ukrainische Kriegsflüchtlinge können in sog. Zweckbetrieben gemeinnütziger Vereine untergebracht werden. Die positiven steuerlichen Vorschriften, die für Zweckbetriebe gelten, gelten dann auch für die Unterbringung der Kriegsflüchtlinge.

Die Unterbringung der Kriegsflüchtlinge kann auch in einem Betrieb gewerblicher Art, der zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehört, erfolgen, ohne dass dies steuerschädliche Folgen auslöst.

3. Unterstützungsmaßnahmen von Unternehmen

Unterstützungsleistungen von Unternehmen können als Betriebsausgaben in voller Höhe abgezogen werden. Der Abzug ist als „Sponsoringaufwand“ möglich, wenn das Unternehmen auf seine Unterstützung öffentlichkeitswirksam in den Medien aufmerksam macht.

4. Arbeitslohnspenden und Aufsichtsratsspenden

Arbeitslohnspenden sind steuerfrei. Der Arbeitnehmer kann also auf einen Teil seines Lohns verzichten, damit der Arbeitgeber diesen Teil zugunsten von Arbeitnehmern einsetzt, die vom Krieg geschädigt sind, oder damit der Arbeitgeber diesen Teil auf ein Ukraine-Sonderkonto einzahlt. Neben der Steuerfreiheit ist ein gleichzeitiger Spendenabzug jedoch nicht zulässig.

Ebenso kann ein Mitglied eines Aufsichtsrats auf seine Vergütung ganz oder teilweise verzichten, damit sie zugunsten ukrainischer Kriegsflüchtlinge eingesetzt wird. Dieser Teil der Vergütung ist dann steuerfrei.

5. Umsatzsteuer

Unterstützungsleistungen zugunsten der Ukraine-Flüchtlinge lösen keine nachteiligen umsatzsteuerlichen Folgen aus. Die Bereitstellung von Sachmitteln oder Personal für humanitäre Zwecke wird also nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen. Ebenso unterbleibt eine Vorsteuerberichtigung zulasten des Unternehmers, wenn er Wohnraum unentgeltlich Kriegsflüchtlingen überlässt.

Hinweise: Die hier wiedergegebenen Erleichterungen sind teilweise an weitere Voraussetzungen geknüpft und gelten für Maßnahmen, die vom 24.2.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden. Sprechen Sie uns bei Fragen zu dem Thema an.

Neuer Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen geplant

Der Gesetzgeber plant für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen einen monatlichen Zinssatz von 0,15 % bzw. einen jährlichen Zinssatz von 1,8 % rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019. Dies würde den bislang geltenden Zinssatz von 6 % jährlich ablösen. Damit reagiert der Gesetzgeber auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % ab dem 1.1.2019 (s. hierzu unsere Mandanten-Info 6/2021).

Wesentlicher Inhalt des geplanten Gesetzes:

  • Rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 soll ein Zinssatz von 1,8 % jährlich (= 0,15 % monatlich) eingeführt werden.
  • Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 soll es beim bisherigen Zinssatz von 6 % jährlich bleiben.

Hinweis: Es kann somit bei Verzinsungszeiträumen, die sich über den 1.1.2019 erstrecken, zu unterschiedlichen Zinssätzen kommen. In diesem Fall soll der Zinslauf nach der Neuregelung in Teilverzinsungszeiträume aufgeteilt werden. Für die Teilverzinsungszeiträume sind die Zinsen jeweils tageweise zu berechnen.

  • Erstmals zum 1.1.2026 soll der neue Zinssatz von 1,8 % jährlich evaluiert werden, so dass es zu einer Anpassung kommen kann. Eine Anpassung soll erfolgen, wenn sich eine Abweichung zwischen dem evaluierten Zinssatz und dem bisherigen Zinssatz von mehr als einem Prozentpunkt ergibt.

Hinweis: Die Evaluierung soll alle drei Jahre stattfinden, so dass es künftig regelmäßig zu Anpassungen des Zinssatzes kommen kann.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Mandanteninformation 02/2022

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Diese Mandanten-Information beruht auf dem Rechtsstand 28.1.2022.

Themen dieser Ausgabe:

  • Rücklage für Ersatzbeschaffung – Reinvestitionsfrist
  • Verjährung bei Rückabwicklung sog. Bauträgerfälle
  • Billigkeitsregelungen im Gemeinnützigkeitsrecht
  • Regelungen für Stundung und Vollstreckungsschutz
  • Erleichterungen für die Opfer der Flutkatastrophe
  • Informationen zur Grundsteuerreform


 STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT
Unternehmer

Rücklage für Ersatzbeschaffung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat – wie bereits im Vorjahr – die Frist für die Reinvestition verlängert, wenn eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet worden ist. Damit wird die Reinvestitionsfrist grundsätzlich auf den 31.12.2022 verlängert, so dass zum 31.12.2021 keine Rücklage für Ersatzbeschaffung gewinnerhöhend aufzulösen ist.

Hintergrund: Scheidet ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt wie z. B. aufgrund eines Brandes aus dem Betriebsvermögen aus, ersetzt häufig die Versicherung den Schaden. Ist der Versicherungsersatz höher als der Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts, erhöht dieser Mehrbetrag, den man stille Reserven nennt, den Gewinn.

Die Finanzverwaltung räumt Unternehmern in diesem Fall die Möglichkeit ein, den Gewinn durch eine sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung zu neutralisieren. Die Rücklage kann dann auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden und mindert dessen Anschaffungskosten und damit auch die Abschreibungen für das Ersatzwirtschaftsgut. Die Ersatzbeschaffung muss innerhalb einer bestimmten Frist (Reinvestitionsfrist) erfolgen (s. auch Hinweise unten). Bereits zum 31.12.2020 hatte das BMF die Reinvestitionsfrist um ein Jahr verlängert (s. hierzu unsere Mandanten-Information 2/2021).

Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: Dem BMF zufolge muss zum 31.12.2021 keine Rücklage für Ersatzbeschaffung aufgelöst werden.

Im Einzelnen gilt:

  • Die Reinvestitionsfrist für die Rücklage für Ersatzbeschaffung wird um zwei Jahre verlängert, wenn die Rücklage an sich bereits am 31.12.2020 hätte aufgelöst werden müssen und nur aufgrund des zum 31.12.2020 ergangenen BMF-Schreibens um ein Jahr verlängert worden ist.

Hinweis: Die Fristverlängerung gilt auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen gewesen wäre.

  • Ist die Rücklage an sich zum 31.12.2021 aufzulösen, verlängert sich die Reinvestitionsfrist um ein Jahr zum 31.12.2022.

Hinweis: Die Fristverlängerung von einem Jahr gilt auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

Hinweise: Die Rücklage kann gebildet werden, wenn die Ersatzbeschaffung nicht im selben Jahr, in dem das Wirtschaftsgut ausscheidet, erfolgt. Für die Ersatzbeschaffung hat der Unternehmer grundsätzlich bis zum Ende des Folgejahres Zeit. Bei bestimmten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wie z. B. Immobilien oder Binnenschiffen beträgt die Reinvestitionsfrist vier Jahre. Für die Neuherstellung eines zerstörten Gebäudes hat der Unternehmer sogar sechs Jahre Zeit.

Die Fristverlängerung wird aufgrund der Corona-Krise gewährt. Der Gesetzgeber hat bereits vor kurzem die gesetzlichen Fristen für vergleichbare (Re-)Investitionsfristen ebenfalls um ein Jahr verlängert: So wurde die Reinvestitionsfrist für die Rücklage, die für den Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter gebildet werden darf, um ein Jahr verlängert. Zudem wurde die dreijährige Investitionsfrist, die bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags greift, für die zum 31.12.2017 und 31.12.2018 gebildeten Investitionsabzugsbeträge um ein Jahr verlängert.

Festsetzungsverjährung bei Rückabwicklung sog. Bauträgerfälle

Das Finanzamt kann in den sog. Bauträgerfällen die Umsatzsteuer nicht mehr gegenüber dem Bauunternehmer festsetzen, wenn bei ihm bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung beim Bauunternehmer wird nicht gehemmt, wenn der Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch des Bauträgers erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung für den Bauunternehmer entsteht. Von Bauträgerfällen spricht man, wenn ein Bauunternehmer bis 2013 eine Bauleistung an einen Bauträger erbracht hat und beide zu Unrecht von der Anwendung des sog. Reverse-Charge-Verfahrens ausgegangen sind, so dass der Bauträger die Umsatzsteuer abgeführt hat.

Hintergrund: Bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Jahr 2013 gingen nicht nur die Finanzverwaltung, sondern auch Bauunternehmer und Bauträger davon aus, dass bei Bauleistungen eines Bauunternehmers an einen Bauträger das sog. Reverse-Charge-Verfahren gilt, d. h. dass die Umsatzsteuer vom Bauträger und damit vom Leistungsempfänger abzuführen ist. Der BFH sah dies im Jahr 2013 jedoch anders: Der Bauunternehmer hätte die Umsatzsteuer abführen müssen. Seitdem versuchen viele Bauträger, die von ihnen zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückzubekommen. 

Parallel hierzu bemühen sich die Finanzämter, die Umsatzsteuer gegenüber den Bauunternehmern festzusetzen. Der Gesetzgeber hat auf diese Problemlage reagiert und die Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber dem Bauunternehmer zwar grundsätzlich zugelassen, dem Bauunternehmer aber die Möglichkeit eingeräumt, seinen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Bauträger auf Zahlung der noch ausstehenden Umsatzsteuer an das Finanzamt abzutreten.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine KG und betrieb eine Tischlerei. Sie erbrachte im Jahr 2009 Bauleistungen an den Bauträger X. Die Umsatzsteuer führte X nach dem Reverse-Charge-Verfahren an das Finanzamt ab. Die Klägerin gab ihre Umsatzsteuererklärung für 2009 im Jahr 2010 ab, ohne in dieser die Umsätze an X zu erfassen. Nachdem der BFH im Jahr 2013 entschieden hatte, dass das Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen an Bauträgern nicht anwendbar ist, stellte X am 31.12.2014 bei seinem Finanzamt einen Antrag auf Erstattung der für 2009 aufgrund der Bauleistungen der Klägerin abgeführten Umsatzsteuer. Das Finanzamt, das für die Klägerin zuständig war, änderte am 26.3.2018 die Umsatzsteuerfestsetzung der Klägerin für 2009 und setzte die Umsatzsteuer aufgrund der von der Klägerin an X erbrachten Bauleistungen fest. 

Entscheidung: Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage statt: 

  • Das Finanzamt durfte im Jahr 2018 keine Umsatzsteuer mehr für 2009 festsetzen, da im Jahr 2018 bereits Verjährung eingetreten war. Die Klägerin hatte ihre Umsatzsteuererklärung für 2009 im Jahr 2010 abgegeben, so dass die vierjährige Verjährung am 1.1.2011 begann und am 31.12.2014 endete.
  • Eine Ablaufhemmung trat nicht ein. Zwar endet nach dem Gesetz die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist. Dies setzt aber voraus, dass der Erstattungsanspruch (des X) bereits vor Ablauf der Festsetzungsfrist (für die Klägerin) entstanden ist. Der Erstattungsanspruch des X konnte aber frühestens am 1.1.2015 entstehen, da er den Antrag auf Erstattung erst am 31.12.2014 gestellt hat; am 1.1.2015 war aber für die Klägerin bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Eine bereits eingetretene Festsetzungsverjährung kann nicht durch eine Ablaufhemmung erneut beginnen und damit „wiederbelebt“ werden; eine Ablaufhemmung kann nur den Ablauf einer noch laufenden Festsetzungsfrist hemmen. 
  • Andere Korrekturvorschriften, die gegebenenfalls zu anderen Verjährungsregelungen geführt hätten, waren nicht anwendbar.

Hinweise: Das Urteil hat erhebliche Bedeutung, weil es zahlreiche Fälle der Rückabwicklung im Bereich der sog. Bauträgerfälle und vergleichbarer Leistungsempfänger gibt, die selbst keine Bauleistung erbracht haben, so dass das Reverse-Charge-Verfahren nicht anwendbar war.

Alle Steuerzahler

Billigkeitsregelungen im Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht verlängert

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aufgrund der anhaltenden Corona-Krise einzelne, bereits bestehende coronabedingte Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene bis zum 31.12.2022 verlängert.

Hintergrund: Die Corona-Krise ist u. a. für gemeinnützige Vereine auch unter steuerlichen Gesichtspunkten ein Problem, wenn sie z. B. Mittel für Betroffene der Corona-Krise verwenden wollen. Das BMF hat daher in mehreren Schreiben des Jahres 2020 Erleichterungen gewährt, die bis zum 31.12.2021 befristet waren (s. hierzu unsere Mandanten-Informationen 4/2020 sowie 2/2021).

Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: Dem BMF zufolge gelten die bis zum 31.12.2021 gewährten steuerlichen Erleichterungen für alle Maßnahmen fort, die bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.

Dabei handelt es sich u. a. um die folgenden Maßnahmen:

  • Bei Spenden auf Sonderkonten für Corona-Betroffene, die z. B. von juristischen Personen des öffentlichen Rechts 
    oder von Wohlfahrtsverbänden eingerichtet worden sind, genügt der vereinfachte Zuwendungsnachweis, d. h. der Überweisungsträger, um die Spende steuerlich absetzen zu können.
  • Gemeinnützige Vereine dürfen Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für Corona-Betroffene erhalten haben, für Corona-Betroffene verwenden, auch wenn dies von ihrer Satzung nicht gedeckt ist. Hierbei sind allerdings noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen, z. B. die Prüfung der Bedürftigkeit der unterstützten Person.
  • Gemeinnützige Vereine dürfen auch Räume oder Personal für Corona-Betroffene verwenden, ohne dass dies die Gemeinnützigkeit gefährdet.
  • Unternehmer können Unterstützungsmaßnahmen für Corona-Betroffene als Betriebsausgaben absetzen.
  • Arbeitnehmer können einen Teil ihres Arbeitslohns zugunsten Corona-Betroffener spenden, indem der Arbeitgeber diesen Teil des Arbeitslohns auf ein Spendenkonto zugunsten der Corona-Hilfe einzahlt. Dieser Teil des Arbeitslohns muss dann nicht versteuert werden, wenn entsprechende Aufzeichnungen im Lohnkonto gefertigt werden.

Hinweise: Die bisherigen BMF-Schreiben enthielten auch umsatzsteuerliche Erleichterungen, die durch das aktuelle Schreiben nicht bis zum 31.12.2022 verlängert wurden. Dies liegt jedoch daran, dass die umsatzsteuerlichen Erleichterungen nunmehr durch ein gesondertes BMF-Schreiben gewährt werden. Zu den umsatzsteuerlichen Erleichterungen gehört z. B. der Verzicht auf die Umsatzbesteuerung unentgeltlicher Hilfsmaßnahmen von Unternehmen als sog. unentgeltliche Wertabgabe.

Regelungen für Stundung und Vollstreckungsschutz verlängert

Die Finanzverwaltung hat aufgrund der Corona-Krise den Schutz der Steuerzahler bei Steuernachzahlungen und -vorauszahlungen sowie im Fall einer Vollstreckung erneut verlängert. Die bisherigen Schutzmaßnahmen, die bis zum 30.9.2021 galten, werden auf Antrag nun bis zum 31.3.2022 verlängert.

Hintergrund: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte zuletzt im März 2021 Erleichterungen bei Steuernachzahlungen und Vorauszahlungen sowie Vollstreckungsschutz aufgrund der Corona-Krise gewährt. Diese Erleichterungen galten bis zum 30.9.2021, nachdem sie bereits zuvor mehrfach verlängert worden waren (s. hierzu u. a. unsere Mandanten-Information 3/2021).

Aktuelles Schreiben des BMF: Mit seinem neuen Schreiben verlängert das BMF die Erleichterungen um ein halbes Jahr bis zum 31.3.2022. Im Einzelnen gilt:

  • Stundung: Steuern, die bis zum 31.1.2022 fällig werden, können bis zum 31.3.2022 in einem sog. vereinfachten Verfahren zinsfrei gestundet werden, wenn bis zum 31.1.2022 ein Stundungsantrag gestellt wird. An die Begründung des Stundungsantrags sind keine hohen Anforderungen zu stellen; der Antrag ist nicht wegen fehlenden Nachweises des Wertes der entstandenen Schäden abzulehnen.

Hinweis: Die Stundung kann bis zum 30.6.2022 verlängert werden, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wird.

  • Vollstreckungsschutz: Auf Mitteilung des Vollstreckungsschuldners wird bis zum 31.3.2022 Vollstreckungsaufschub für Steuern gewährt, die bis zum 31.1.2022 fällig sind. Die Säumniszuschläge, die im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2022 entstehen, sind grundsätzlich zu erlassen; dieser Erlass kann durch eine sog. Allgemeinverfügung erfolgen, die im Bundessteuerblatt für alle betroffenen Steuerpflichtigen veröffentlicht wird.

Hinweis: Wird eine Ratenzahlung vereinbart, ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis zum 30.6.2022 möglich.

  • Vorauszahlungen: Steuerpflichtige können bis zum 30.6.2022 einen Antrag auf Anpassung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2021 und 2022 stellen. An die Begründung des Antrags sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Hinweise: Die Erleichterungen gelten für Steuerpflichtige, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind. Dies knüpft an die Definition in den Corona-Hilfe-Anträgen an. Es dürfte daher der Hinweis genügen, dass man Corona-Hilfen erhält bzw. anspruchsberechtigt ist.

Ist der Steuerpflichtige nicht unmittelbar und auch nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen, kann er nach allgemeinen Grundsätzen eine Stundung oder Vollstreckungsschutz beantragen, und zwar auch über den 31.3.2022 bzw. – bei Ratenzahlungen – über den 30.6.2022 hinaus. Hier sind dann aber die üblichen, d. h. strengeren Nachweispflichten zu erfüllen.

Erleichterungen für die Opfer der Flutkatastrophe verlängert

Die Finanzverwaltungen in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben die steuerlichen Erleichterungen für die Opfer der Flutkatastrophe verlängert.

Hintergrund: Im Juli 2021 haben u. a. die Finanzministerien der Länder Bayern, NRW und Rheinland-Pfalz steuerliche Erleichterungen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den dortigen Unwetterereignissen in Kraft gesetzt. In den jeweiligen Erlassen wurden diverse Entlastungsmaßnahmen für Betroffene beschlossen. Diese Maßnahmen wurden nun in den von der Flut betroffenen Bundesländern verlängert.

Danach gilt Folgendes:

  • Die Möglichkeit einer zinslosen Steuerstundung oder einer Zurückstellung von Vollstreckungsmaßmaßnahmen werden bis zum 30.6.2022 verlängert.
  • Auch können bis zum 31.3.2022 unter erleichterten Bedingungen Steuervorauszahlungen angepasst werden.
  • Verlängert wurden auch die Nachweiserleichterungen für bis zum 31.3.2022 geleistete Spenden. Auch Sonderabschreibungen sind möglich.
  • Muss Hausrat und Kleidung in größerem Umfang wiederbeschafft werden, können diese Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Ansprechpartner ist das jeweils zuständige Finanzamt.

Hinweis: Weitere Informationen zum Thema haben die Finanzministerien Bayern, NRW und Rheinland-Pfalz auf Ihren Internetseiten veröffentlicht.

Informationen zur Grundsteuerreform

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich über den Stand der Reform der Grundsteuer informiert.

Hintergrund: Zum 1.1.2025 werden die neuen Grundsteuerregelungen in Kraft treten. Damit verliert der Einheitswert als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit. Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer zu ermitteln.

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

Das bisherige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt dabei erhalten: Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer.

  • Den Grundsteuerwert ermittelt das Finanzamt anhand einer Feststellungserklärung.
  • Die Steuermesszahl ist gesetzlich festgelegt.
  • Den Hebesatz legt die Stadt beziehungsweise die Gemeinde fest.

Die Mehrzahl der Bundesländer setzt die neue Grundsteuer nach dem sog. Bundesmodell um, das mit dem Grundsteuer-Reformgesetz eingeführt wurde. Im Bereich der sog. Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen / Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) setzen die meisten Länder das Bundesmodell um. 

Im Bereich der sog. Grundsteuer B (Grundvermögen / Grundstücke) weichen die Länder Saarland und Sachsen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden dagegen ein eigenes Grundsteuermodell an.

Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022

In einer Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 sind neue Grundsteuerwerte festzustellen, die der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden.

Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen folgende Angaben erforderlich:

  • Lage des Grundstücks,
  • Grundstücksfläche,
  • Bodenrichtwert,
  • Gebäudeart,
  • Wohnfläche,
  • Baujahr des Gebäudes.

Diese Angaben übermitteln Grundstückseigentümer in einer Feststellungserklärung ihrem Finanzamt. Entscheidend für alle Angaben ist dabei der Stand zum Stichtag 1.1.2022.

Hinweis: Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können dann ab dem 1.7.2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31.10.2022.

Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid

Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet das Finanzamt anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus.

Grundsteuerbescheid von Stadt oder Gemeinde

Abschließend ermittelt dann die Stadt bzw. Gemeinde die zu zahlende Grundsteuer. Dazu multipliziert sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, der von der Stadt beziehungsweise Gemeinde festgelegt wird. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer, die als Grundsteuerbescheid in der Regel an den beziehungsweise die Eigentümer gesendet wird.

Hinweise: Der Hebesatz soll durch die Städte und Gemeinden so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform für die jeweilige Stadt oder Gemeinde möglichst aufkommensneutral ist. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern.

Die neu berechnete Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 auf Grundlage des Grundsteuerbescheides zu zahlen, bis dahin gelten bestehende Regelungen fort.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Mandanteninformation 01/2022

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Diese Mandanten-Information beruht auf dem Rechtsstand 26.11.2021.

Themen dieser Ausgabe:
– Privatnutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen
– Frist für das umsatzsteuerliche Zuordnungswahlrecht
– Neues Schreiben zur Entfernungspauschale
– Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit verlängert
– Spendenabzug bei konkreter Zweckbindung


 STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT
Unternehmer

Privatnutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ausführlich zur privaten Nutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen durch Unternehmer und Arbeitnehmer Stellung genommen. Hintergrund sind diverse Gesetzesänderungen in den Jahren 2018 bis 2020.

Hintergrund: Sowohl die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs als auch die private Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens muss versteuert werden – entweder als Entnahme des Unternehmers im Fall eines betrieblichen Fahrzeugs oder als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers im Fall eines Dienstwagens. Diese Grundsätze gelten auch für Elektrofahrzeuge sowie für Hybridelektrofahrzeuge; jedoch gewährt der Gesetzgeber hier Vergünstigungen, indem er einen geringeren Entnahmewert bzw. geldwerten Vorteil ansetzt.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

Hinweis: So genügt es für Hybridelektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2021 angeschafft werden, dass der Elektromotor eine Reichweite von mindestens 40 km ermöglicht. Bei Hybridelektrofahrzeugen, die ab dem 1.1.2022 angeschafft werden, ist eine Mindestreichweite von 60 km erforderlich. Ab dem 1.1.2025 soll eine Mindestreichweite von 80 km gelten.

Hinweis: Eine Kostendeckelung kommt in der Praxis durchaus vor. Denn die Kosten eines Fahrzeugs können deutlich abnehmen, wenn das Fahrzeug z. B. vollständig abgeschrieben ist; steuerlich wird jedoch weiterhin 1 % des Bruttolistenpreises monatlich angesetzt, also der Neupreis zugrunde gelegt.

Hinweis: Dem BMF zufolge ist von einer achtjährigen Nutzungsdauer auszugehen, so dass sich eine jährliche Abschreibung in Höhe von 12,5 % ergibt, die sich je nach Fahrzeugtyp und Anschaffungszeitraum um 50 % oder 75 % mindern kann. Stellt der Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt Strom zur Verfügung, geht dieser nicht in die Kosten ein und führt damit nicht zu einer Erhöhung des Entnahmewertes bzw. geldwerten Vorteils.

Hinweis: Das BMF lässt es zu, dass der betriebliche Nutzungsanteil mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt wird. Hierzu hat das BMF bereits im letzten Jahr ein entsprechendes Schreiben veröffentlicht.

Hinweis: Das BMF-Schreiben gilt auch für die Privatnutzung von Elektrofahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen.

Frist für das umsatzsteuerliche Zuordnungswahlrecht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Grundsatz die Rechtmäßigkeit der Frist für die Zuordnung eines gemischt-genutzten Gegenstands zum Unternehmen bestätigt. Danach muss die Ausübung des Zuordnungswahlrechts für einen Gegenstand, der sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt wird, dem Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung – ohne Berücksichtigung der Fristverlängerung bei Erstellung der Erklärung durch einen Steuerberater – mitgeteilt werden, damit der Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend gemacht werden kann. Allerdings hält der EuGH ein Abweichen von dieser Frist für denkbar, wenn die Frist unverhältnismäßig wäre.

Hintergrund: Verwendet der Unternehmer einen Gegenstand zu mindestens 10 % für sein Unternehmen und daneben noch privat, hat er ein sog. Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand entweder vollständig oder nur anteilig oder gar nicht seinem Unternehmen zuordnen und dementsprechend die Vorsteuer vollständig, anteilig oder gar nicht abziehen. Allerdings muss er bei einer vollständigen Zuordnung die Privatnutzung des Gegenstands der Umsatzsteuer unterwerfen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung und auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das Zuordnungswahlrecht bis zum gesetzlichen Termin für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung auszuüben; diese Frist verlängert sich nicht, auch wenn der Unternehmer durch einen Steuerberater vertreten wird und deshalb eine längere Abgabefrist gilt.

Sachverhalt: Dem EuGH lagen nun zwei Fälle vor, in denen Unternehmer einen Gegenstand sowohl privat als auch unternehmerisch nutzten, nämlich in dem einen Fall ein Einfamilienhaus, in dessen Erdgeschoss sich ein betrieblicher Arbeitsbereich befand, und in dem anderen Fall eine Photovoltaikanlage. Die Unternehmer ordneten das Arbeitszimmer bzw. die Photovoltaikanlage zwar vollständig ihrem Unternehmen zu, um die Vorsteuer in vollem Umfang geltend zu machen; jedoch nahmen sie diese Zuordnung erst nach Ablauf der in den Streitjahren geltenden Zuordnungsfrist vor. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuer nicht an. Der BFH rief den EuGH an, damit dieser klärt, ob die Frist für das Zuordnungswahlrecht mit Europarecht vereinbar ist.

Entscheidung: Der EuGH hält die Frist für das Zuordnungswahlrecht grundsätzlich für europarechtskonform:

  • Die Zuordnungsentscheidung gehört zu den materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs, da erst aufgrund der Zuordnung der unternehmerische Bezug und damit die Berechtigung für den Vorsteuerabzug hergestellt wird. Hingegen ist die Mitteilung an das Finanzamt über die getroffene Zuordnungsentscheidung nur eine formelle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.
  • Sind die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt, d. h. ist die Zuordnung zum Unternehmen erfolgt, darf der Vorsteuerabzug nicht wegen der Nichterfüllung einzelner formeller Voraussetzungen versagt werden.
  • Allerdings verstieße es gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn es keine zeitliche Begrenzung für die Ausübung des Zuordnungsrechts gäbe. Eine Ausschlussfrist wäre mit dem Europarecht vereinbar, wenn sie sowohl für die deutschen wie auch die europäischen Rechte gilt (sog. Äquivalenzprinzip) und wenn sie die Ausübung des Vorsteuerabzugs nicht praktisch unmöglich macht (sog. Effektivitätsgrundsatz).
  • Ein Verstoß gegen diese beiden Prinzipien bzw. Grund-sätze ist nicht festzustellen. Denn die Zuordnungsfrist entspricht der Abgabefrist für Steuererklärungen und gilt daher auch für andere Steuerangelegenheiten nach deutschem Recht. Auch der Effektivitätsgrundsatz ist nicht verletzt, da der Vorsteuerabzug grundsätzlich in dem Zeitraum erfolgen muss, in dem der Vorsteuerabzugsanspruch entstanden ist.
  • Allerdings kann der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt sein, weil es möglicherweise weniger beeinträchtigende Mittel gibt als die Versagung des Vorsteuerabzugs. Denkbar sind z. B. verwaltungsrechtliche Geldstrafen. Dies muss der BFH nun im weiteren Verfahren prüfen.

Hinweise: Die Umsatzsteuererklärung für 2020 war coronabedingt bis zum 31.10.2021 (bzw. am nächstfolgenden Werktag) abzugeben, so dass bis zu diesem Zeitpunkt auch das Zuordnungswahlrecht für im Jahr 2020 angeschaffte gemischt-genutzte Gegenstände auszuüben war. Für gemischt-genutzte Gegenstände, die im Jahr 2021 angeschafft werden, endet die Frist wieder am 31.7. des Folgejahres. Unbeachtlich ist, dass für steuerlich vertretene Unternehmer eine längere Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung gilt; hierdurch verlängert sich die Frist für das Zuordnungswahlrecht nicht.

Bei einem Grundstück, das gemischt-genutzt wird, darf nicht der vollständige Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Hier ist nach einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz der Vorsteuerabzug nur auf den unternehmerisch genutzten Teil beschränkt.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Finanzverwaltung veröffentlicht Schreiben zur Entfernungspauschale

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben zur Entfernungspauschale aktualisiert. Darin geht das BMF insbesondere auf Gesetzesänderungen ein und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der letzten Jahre.

Hintergrund: Für Fahrten zwischen Wohnung und der sog. ersten Tätigkeitsstätte (Arbeitsplatz) kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend machen, also nur für eine einfache Strecke, nicht aber für die Hin- und Rückfahrt. Beträgt die Entfernung mehr als 20 km, kann der Arbeitnehmer seit 2021 ab dem 21. Kilometer eine Entfernungspauschale von 0,35 € geltend machen.

Wesentliche Änderungen: Aus dem BMF-Schreiben ergeben sich die folgenden wesentlichen Änderungen:

Das BMF geht auf die Erhöhung der Pauschale bei Entfernungen von mehr als 20 km ein. Hier erhöht sich ab 2021 die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,30 € auf 0,35 € und ab 2024 von 0,35 € auf 0,38 €.

Hinweis: Auch bei Entfernungen von mehr als 20 km wird für die ersten 20 km nur eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer gewährt.

Der Höchstbetrag für die Entfernungspauschale beträgt nach dem Gesetz 4.500 €, es sei denn, es wird ein Kfz genutzt. Wird die Fahrt teils mit dem Kfz und teils mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, kann dem BMF zufolge unterstellt werden, dass das Kfz vorrangig für die Teilstrecke ab dem 21. Entfernungskilometer eingesetzt wird; hierfür gilt der Höchstbetrag von 4.500 € nicht.

Beispiel: Arbeitnehmer A fährt mit dem Kfz 30 km zum Bahnhof und fährt von dort 70 km zur Arbeit. Er fährt jährlich an 220 Tagen zur Arbeit.

Lösung: Für die Strecke vom Bahnhof zur Arbeit (70 km) ergibt sich eine Entfernungspauschale von 4.500 € (220 Tage x 20 km x 0,30 € = 1.320 €) + (220 Tage x 50 km x 0,35 € = 3.850 €), zusammen 5.170 €, gekürzt auf den Höchstbetrag von 4.500 €. Für die Strecke von der Wohnung zum Bahnhof mit dem Kfz ergibt sich eine Entfernungspauschale von 2.310 € (220 Tage x 30 km x 0,35 €). Insgesamt beträgt die Entfernungspauschale also 6.810 € (4.500 € + 2.310 €). Für A wirkt sich positiv aus, dass unterstellt wird, dass er zunächst mit der Bahn und erst dann mit dem Kfz fährt und für die Fahrt mit dem Kfz die erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 € ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.500 € erhält.

Das BMF übernimmt die BFH-Rechtsprechung zur kürzesten Straßenverbindung, die für die Ermittlung der Entfernung maßgeblich ist. Danach ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich, wenn sie mautpflichtig ist oder wenn der Arbeitnehmer sie mit seinem Fahrzeug (z. B. Moped) nicht benutzen darf.

Allerdings folgt das BMF nicht der BFH-Rechtsprechung, wonach mit der Entfernungspauschale auch Unfallkosten abgegolten sind. Für Arbeitnehmer ist diese Auffassung des BMF positiv.

Änderungen ergeben sich auch für Arbeitnehmer, die mehrere Arbeitsverhältnisse haben und die eine Arbeitsstätte vormittags und die andere Arbeitsstätte nachmittags aufsuchen. Hier kann die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer für jede der beiden Arbeitsstätten angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer mittags wieder nach Hause fährt und jede Strecke mehr als 20 km beträgt. Fährt er mittags hingegen von der einen Arbeitsstätte zu seiner anderen Arbeitsstätte, ist die Summe aller Entfernungen zu bilden; für die Entfernungspauschale darf höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke als Entfernung angesetzt werden.

Weiterhin geht das BMF auf Fahrtkosten von Arbeitnehmern mit Behinderung ein: Sie können statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Fahrtkosten absetzen oder alternativ die pauschalen Sätze, die sich nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) ergeben. Fährt der Arbeitnehmer teils mit dem Kfz, teils mit dem öffentlichen Nahverkehr, muss er sein Wahlrecht für den einzelnen Arbeitstag einheitlich für alle Teilstrecken ausüben. Er kann aber für einzelne Arbeitstage die Entfernungspauschale – bis zum Höchstbetrag von 4.500 € – und für andere Arbeitstage die tatsächlichen Kosten bzw. die Pauschalen nach dem BRKG ansetzen.

Hinweise: Ausführlich behandelt wird ferner die Pauschalierung von Sachbezügen des Arbeitgebers in Form von Zuschüssen zu den Fahrtkosten des Arbeitnehmers oder in Gestalt einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung des Arbeitnehmers.

Das BMF-Schreiben gilt überwiegend ab dem 1.1.2021. In einzelnen Fällen gelten abweichende Anwendungsregelungen. Zu beachten ist, dass das Schreiben nur für die Finanzämter bindend ist, nicht aber für die Finanzgerichte.

Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit verlängert

Die Bundesregierung hat beschlossen, die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2022 zu verlängern.

Danach gilt Folgendes:

  • Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet.
  • Auch Leiharbeiter haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.
  • Die maximale Bezugsdauer beträgt 24 Monate.
  • Die während der Kurzarbeit von Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung werden ihnen zu 50 % erstattet. Die anderen 50 % können ihnen für Weiterbildungen ihrer Beschäftigten erstattet werden, die während der Kurzarbeit beginnen.

Hinweis: Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1.1.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.3.2022 außer Kraft.

Alle Steuerzahler

Spendenabzug bei konkreter Zweckbindung

Ein Spendenabzug ist auch dann möglich, wenn die Spende mit einem konkreten Zweck verbunden wird, so dass der Spendenempfänger die Spende in einer bestimmten, satzungsgemäßen Weise verwenden muss. Erteilt der Spendenempfänger bei einer Geldspende eine Spendenbescheinigung über eine Sachzuwendung, ist dies für den Spendenabzug des Spenders unschädlich.

Hintergrund: Spenden an gemeinnützige Vereine sind im gewissen Umfang steuerlich absetzbar. Voraussetzung ist eine Spendenbescheinigung des Vereins.

Sachverhalt: Die Klägerin war ehrenamtlich für den gemeinnützigen Tierschutzverein V tätig und kümmerte sich dort insbesondere um einen Schäferhund, der nicht mehr vermittelbar war. Daher sollte er in einer gewerblichen Tierpension untergebracht werden. Die Kosten von 5.000 € wollte die Klägerin übernehmen. V schloss daraufhin in Anwesenheit der Klägerin mit der Tierpension einen Tierpflegevertrag, und die Klägerin übergab das Geld entweder an V oder an die Tierpension, was nicht mehr aufgeklärt werden konnte. V erstellte anschließend eine Spendenbescheinigung, nach der die Klägerin eine Sachzuwendung von 5.000 € geleistet habe. Das Finanzamt erkannte den Spendenabzug der Klägerin nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt einen Spendenabzug grundsätzlich für möglich, verwies die Sache allerdings zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die Klägerin hat eine Spende geleistet. Denn sie hat eine Zuwendung an einen gemeinnützigen Verein geleistet. Unbeachtlich ist, dass ihre Spende eine konkrete Zweckbindung aufwies und nur für die Unterbringung des Schäferhunds eingesetzt werden durfte. Denn V konnte trotz der Zweckbindung entscheiden, ob er die Spende annimmt und für gemeinnützige Zwecke verwendet oder ob er die Spende ablehnt. Damit lag das Letztentscheidungsrecht bei V.
  • Es handelte sich auch um eine unentgeltliche Zuwendung, da sie fremdnützig war und nicht der Klägerin oder ihren Angehörigen zugutekommen sollte.
  • Die Spende ist auch dem V zugeflossen. Zwar stand nicht fest, ob die Klägerin das Geld direkt dem Vertreter des V oder aber gleich der gewerblichen Tierpension gegeben hat. In beiden Fällen wäre aber das Geld dem V zugeflossen. Ein Zufluss bei V wäre unproblematisch zu bejahen, wenn die Klägerin das Geld einem Vertreter des V bei Abschluss des Pflegevertrags gegeben hätte. Der Zufluss bei V wäre aber auch dann anzunehmen, wenn die Klägerin das Geld der Tierpension übergeben hätte; denn der Vertrag über die Unterbringung des Hundes war zwischen dem V und der Tierpension abgeschlossen worden, so dass die Klägerin in diesem Fall die Verbindlichkeit des V gegenüber der Tierpension beglichen hätte.
  • Zwar war im Streitfall die Spendenbescheinigung fehlerhaft, weil in ihr eine Sachzuwendung attestiert worden ist. Dieser Fehler führt allerdings nicht zur Versagung des Spendenabzugs. Denn der Grund für die Pflicht zur Angabe, ob es sich um eine Geld- oder Sachzuwendung handelt, liegt darin, dass bei Sachzuwendungen die besonderen steuerlichen Voraussetzungen, die die Ermittlung des Wertes der Sachspende betreffen, überprüft werden können. Bei einer Geldspende wie im Streitfall, kommt es darauf nicht an.

Hinweise: Die Zurückweisung an das FG ist erfolgt, weil noch zu klären ist, ob die Unterbringung eines Hundes in einer gewerblichen Tierpension dem Tierschutz dient und ob die Unterbringung ggf. erforderlich war. Die bloße Verhaltensauffälligkeit und fehlende Vermittelbarkeit des Hundes genügen nicht, um eine Förderung des Tierschutzes anzunehmen.

Das Urteil macht deutlich, dass eine Zweckbindung nicht schädlich ist. Zweckbindungen sind bei Spenden durchaus üblich, z. B. beim sog. Crowdfunding. Beim Crowdfunding erkennt übrigens auch die Finanzverwaltung den Spendenabzug grundsätzlich an, wenn hiermit gemeinnützige Zwecke verfolgt werden.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Mandanteninformation 06/2021

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Diese Mandanten-Information beruht auf dem Stand 30.9.2021.

Themen dieser Ausgabe:
– Abzug von Bewirtungsaufwendungen
– Wechsel Bewertungsmethode eines Dienstwagens
– Zinssatz von 6 % verfassungswidrig
– Spekulationsgewinn bei Schenkung eines Grundstücks
– Verkauf einer Immobilie mit Arbeitszimmer


 STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT
Unternehmer

Abzug von Bewirtungsaufwendungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur steuerlichen Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen geäußert. In dem aktuellen Schreiben, das für die Finanzämter verbindlich ist, reagiert das BMF insbesondere auf technische Änderungen im Kassenwesen und die Digitalisierung in der Buchführung.

Hintergrund: Die Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern sind nach dem Gesetz zu 70 % steuerlich absetzbar. Ein Abzug der Kosten setzt u. a. voraus, dass die Aufwendungen angemessen sind und dass ihre Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden. Für den Nachweis muss der Unternehmer zahlreiche Angaben machen. Fand die Bewirtung in einer Gaststätte statt, genügen Angaben auf einem Eigenbeleg zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung. Die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.

Wesentliche Aussagen des BMF:

Zum Inhalt einer Bewirtungsrechnung gehören der Name und die Anschrift des Bewirtungsbetriebs, die Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer, das Ausstellungsdatum, die Rechnungsnummer, die Leistungsbeschreibung, der Tag der Bewirtung, der Rechnungsbetrag und der Name des bewirtenden Unternehmers.

  • Bei der Leistungsbeschreibung sind Bezeichnungen wie „Menü 1“, „Tagesgericht 2“ oder „Lunch-Buffet“ ebenso ausreichend wie Abkürzungen, die aus sich selbst heraus verständlich sind. Allgemeine Angaben wie „Speisen und Getränke“ genügen allerdings nicht.
  • Der Name des bewirtenden Unternehmers muss auf der Rechnung – und nicht nur bei den teilnehmenden Personen – enthalten sein, wenn der Rechnungsbetrag höher ist als 250 €; der Name kann handschriftlich vom Gastwirt auf der Rechnung vermerkt werden.
  • Trinkgeld ist ebenfalls grundsätzlich absetzbar und kann durch die Rechnung nachgewiesen werden, wenn es auf dieser vermerkt ist, oder durch den Trinkgeldempfänger auf der Rechnung quittiert wird.

Die Bewirtungsrechnung des Gastwirts muss maschinell erstellt, elektronisch aufgezeichnet und mithilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgesichert sein, wenn er ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion, d. h. mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung verwendet. Rechnungen in anderer Form, wie z. B. handschriftlich erstellte oder nur maschinell erstellte Rechnungen, die nicht elektronisch aufgezeichnet und auch nicht mithilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgesichert sind, werden für den Betriebsausgabenabzug nicht anerkannt.

Erstellt der Gastwirt an einem Tag nach der Bewirtung eine Rechnung, die dann unbar bezahlt wird, genügt die Vorlage der Rechnung und des Zahlungsbelegs über die unbare Zahlung.

Die gesetzlichen Anforderungen gelten auch für Bewirtungen im Ausland. Kann der Unternehmer glaubhaft machen, dass er eine detaillierte, maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete Rechnung nicht erhalten konnte, genügt ausnahmsweise die ausländische Rechnung, auch wenn sie den o. g. Anforderungen nicht voll entspricht. Bei einer handschriftlichen Rechnung muss er glaubhaft machen, dass in dem ausländischen Staat keine Verpflichtung zur Erstellung maschineller Belege besteht.

Hinweise: Das aktuelle Schreiben enthält darüber hinaus ausführliche Erläuterungen zu digitalen und digitalisierten Bewirtungsrechnungen und -belegen.

Das Schreiben gilt in allen noch offenen Fällen und ersetzt das bisherige Schreiben, das aus dem Jahr 1994 stammt. Eine Übergangsregelung gibt es hinsichtlich der Angaben, die die Rechnung enthalten muss: Soweit das aktuelle Schreiben Verschärfungen gegenüber dem bisherigen Schreiben enthält, sind diese erst für Bewirtungsaufwendungen zu beachten, die nach dem 1.7.2021 anfallen.

Das BMF verlangt bei Bewirtungsbelegen, die bis zum 31.12.2022 ausgestellt werden, nicht, dass diese mithilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgesichert sind.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Wechsel der Bewertungsmethode eines Dienstwagens

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich zur Bewertung des geldwerten Vorteils bei der Überlassung eines Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und zu einem möglichen Wechsel der Bewertungsmethode im Laufe des Jahres und nach Abschluss des Jahres geäußert.

Hintergrund: Die Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens für private Fahrten oder für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte führt zu einem geldwerten Vorteil. Ohne Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist die Nutzungsmöglichkeit für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte monatlich anzusetzen. Alternativ kann eine Einzelbewertung der tatsächlichen durchgeführten Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises vorgenommen werden. Die Einzelbewertung ist u. a. dann möglich, wenn der Dienstwagen für maximal 180 Fahrten pro Jahr zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird.

Wesentlicher Inhalt des Schreibens:

  • Grundsätzlich gilt die Bewertungsregel, nach der 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte monatlich angesetzt werden, auch in denjenigen Monaten, in denen der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich nicht nutzt, um zur Arbeit zu fahren.
  • Ein Wechsel zur Einzelbewertung, bei der nur die tatsächlich erfolgten Fahrten berücksichtigt werden und diese mit 0,002 % des Listenpreises monatlich angesetzt werden, ist während des Jahres nicht möglich. Allerdings kann der Lohnsteuerabzug rückwirkend für das gesamte Jahr geändert werden, indem statt der 0,03 %-Methode die Einzelbewertung angewendet wird.

Hinweis: Die rückwirkende Einzelbewertung kann sinnvoll sein, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen in einzelnen Monaten oder über einen längeren Zeitraum z. B. wegen der Corona-Krise nicht genutzt hat.

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Zinssatz von 6 % verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält den gesetzlichen Zinssatz von 6 % jährlich bzw. 0,5 % monatlich, der auf Steuernachzahlungen und Steuererstattungen angewendet wird, für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 für verfassungswidrig. Trotz der Verfassungswidrigkeit ist der Zinssatz aber noch auf Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 anzuwenden. Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 darf der Zinssatz nicht mehr angewendet werden. Hier muss der Gesetzgeber eine Neuregelung bis zum 31.7.2022 treffen.

Hintergrund: Steuernachzahlungen und -erstattungen werden kraft Gesetzes mit einem Zinssatz von 6 % jährlich verzinst. Der Verzinsungszeitraum beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, also z. B. am 1.4.2017 für den Veranlagungszeitraum 2015. Allerdings gibt es aktuell Verschiebungen aufgrund der Corona-Krise. Seit langem ist umstritten, ob der Zinssatz von 6 % verfassungskonform ist. Denn er liegt deutlich über den tatsächlichen Zinssätzen im Wirtschaftsleben. Zu dieser Frage waren zwei Verfahren beim BVerfG anhängig, über die das Gericht nun entschieden hat. 

Sachverhalte: In einem Fall ging es um den Verzinsungszeitraum vom 1.1.2010 bis 14.7.2014, während es in dem anderen Fall um den Verzinsungszeitraum 2010 bis 2012 ging. Die Kläger, die erhebliche Nachzahlungszinsen durch eine Außenprüfung an das Finanzamt zahlen sollten, hielten den Zinssatz von 6 % für verfassungswidrig.

Entscheidung: Das BVerfG sieht den Zinssatz ab dem Verzinsungszeitraum 1.1.2014 zwar als verfassungswidrig an, hält ihn aber trotzdem bis zum 31.12.2018 für weiter anwendbar:

  • Der gesetzliche Zinssatz von 6 % p.a. führt zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, deren Steuer erst nach Ablauf der 15-monatigen Karenzzeit festgesetzt oder geändert wird, gegenüber solchen Steuerpflichtigen, deren Steuer innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums festgesetzt wird. 
  • Zwar dient die Verzinsung der Abschöpfung eines Zinsvorteils. Diese Abschöpfung muss jedoch realitätsgerecht sein. Tatsächlich herrscht seit 2008 ein Niedrigzinsniveau und seit 2013 gilt sogar ein negativer Basiszinssatz. Spätestens seit dem Jahr 2014 ist das Niedrigzinsniveau strukturell und nachhaltig, so dass der gesetzliche Zinssatz von 6 % über die Abschöpfung eines möglichen Zinsvorteils hinausgeht und die Grundrechte der Steuerpflichtigen verletzt.
  • Aus haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten ist der Zinssatz von 6 % jedoch noch bis zum 31.12.2018 anzuwenden. Ab dem 1.1.2019 gilt der Zinssatz nicht mehr. Hier muss der Gesetzgeber bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung treffen.

Inzwischen hat sich auch die Finanzverwaltung zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG geäußert. Nach den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums (BMF) gilt Folgendes:

  • Erstmalige Zinsfestsetzungen für den Verzinsungszeitraum ab dem 1.1.2019 werden ausgesetzt, so dass eine Festsetzung zunächst unterbleibt und erst dann nachgeholt wird, wenn der Gesetzgeber einen neuen Zinssatz verabschiedet hat.
  • Erstmalige Zinsfestsetzungen für den Verzinsungszeitraum bis zum 31.12.2018 ergehen endgültig und werden nicht mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Berücksichtigt werden nur volle Zinsmonate, die spätestens bis zum 31.12.2018 enden. 
  • Werden Zinsfestsetzungen für den Verzinsungszeitraum ab dem 1.1.2019 aufgrund eines Vorbehaltsvermerks geändert oder wird der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben, wird die geänderte Zinsfestsetzung ebenfalls ausgesetzt, unterbleibt also erst einmal, soweit es den Umfang der betragsmäßig neu festzusetzenden Zinsen betrifft; im Übrigen, d. h. im Umfang der bisherigen Festsetzung, ergeht die Zinsfestsetzung vorläufig.

Vergleichbare Regelungen bestehen, wenn es um die Änderung einer vorläufigen Zinsfestsetzung geht oder wenn die bisherige Zinsfestsetzung weder vorläufig ergangen ist noch unter einem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden hat. 

Für Einsprüche gegen Zinsfestsetzungen gilt Folgendes: 

  • Soweit sich der Einspruch gegen Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 richtet, ist der Einspruch als unbegründet zurückzuweisen.
  • Richtet sich der Einspruch gegen einen Verzinsungszeitraum ab dem 1.1.2019, ist das Einspruchsverfahren auszusetzen, weil die Neuentscheidung des Gesetzgebers abzuwarten ist.
  • Betrifft der Einspruch die Aussetzung der Festsetzung von Erstattungszinsen ab dem 1.1.2019, also die zunächst einmal unterbleibende Festsetzung von Erstattungszinsen, ist der Einspruch als unbegründet abzuweisen. Sobald der Gesetzgeber den neuen Zinssatz ab dem 1.1.2019 verkündet hat, ist die ausgesetzte Zinsfestsetzung nachzuholen.
  • Eine Aussetzung der Vollziehung einer Zinsfestsetzung ist zu beenden, soweit die Aussetzung der Vollziehung Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 betrifft. Bezieht sich die Aussetzung der Vollziehung auf Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019, bleibt sie bis auf Weiteres bestehen.

Hinweise: Der Beschluss des BVerfG gilt nur für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen, nicht aber für sonstige Zinsen wie z. B. Stundungs-, Aussetzungs- oder Hinterziehungszinsen. Denn diese Zinsen, für die ebenfalls ein Zinssatz von 6 % gilt, waren nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BVerfG.

Das BMF ordnet nun auch an, dass entsprechende Zinsfestsetzungen (z. B. für die Stundung oder Aussetzung der Vollziehung) für endgültig zu erklären sind, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder der Zinsbescheid aus anderen Gründen zu ändern ist. Ein Einspruch gegen eine derartige Zinsfestsetzung ist als unbegründet zurückzuweisen.

Sollte es hinsichtlich dieser Zinsen zu einem Verfahren vor dem BVerfG kommen, ist schwer vorstellbar, dass das BVerfG zu einer anderen Entscheidung als der Verfassungswidrigkeit ab dem 1.1.2019 kommt. Daher sollte der Zinssatz von 6 % bei diesen Zinsen (z. B. Stundung oder Aussetzung der Vollziehung) nicht akzeptiert werden.

Spekulationsgewinn bei Schenkung eines Grundstücks

Die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist auf die eigenen Kinder, die es anschließend sogleich mit Gewinn an den vom Elternteil ausgesuchten Erwerber verkaufen, ist kein Gestaltungsmissbrauch. Daher muss das Elternteil keinen Spekulationsgewinn versteuern, sondern nur die Kinder, denen die Anschaffung durch das Elternteil zugerechnet wird. Hierdurch kann es zu einer erheblichen Steuerersparnis kommen, wenn der Steuersatz der Kinder deutlich niedriger ist als der des Elternteils.

Hintergrund: Der Verkauf eines Grundstücks des Privatvermögens innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung mit Gewinn führt zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn. Wird dem Steuerpflichtigen das Grundstück geschenkt, wird ihm der entgeltliche Erwerb durch den Rechtsvorgänger (Schenker) zugerechnet.

Sachverhalt: Die Klägerin kaufte im Jahr 2011 ein Grundstück. Im Jahr 2012 schenkte sie ihren beiden volljährigen Kindern jeweils das hälftige Miteigentum an dem Grundstück, nachdem sie einen Käufer für das Grundstück gesucht und die Verkaufsverhandlungen geführt hatte. Noch am Tag der Schenkung verkauften ihre Kinder das Grundstück an den von ihrer Mutter, der Klägerin, ausgesuchten Käufer und erzielten nach Abzug des von ihrer Mutter im Jahr 2011 gezahlten Kaufpreises einen steuerpflichtigen Gewinn in Höhe von ca. 97.500 €. Das Finanzamt bejahte einen Gestaltungsmissbrauch und rechnete den Gewinn der Klägerin als Spekulationsgewinn zu. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Die Klägerin hat keinen Spekulationsgewinn erzielt, da sie das Grundstück nicht verkauft hat. Ihre Schenkung an ihre beiden Kinder löst keinen Spekulationsgewinn aus, da ein Spekulationsgewinn einen Verkauf voraussetzt.
  • Die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks an die Kinder vor dem Verkauf durch die Kinder stellt keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch dar. Ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch kann nicht angenommen werden, wenn die Gestaltung vom Gesetzgeber bereits gesehen worden ist und er in einem Gesetz hierauf reagiert hat.
  • Eine solche Reaktion des Gesetzgebers findet sich im Einkommensteuergesetz. Denn bei einer unentgeltlichen Übertragung des Grundstücks wird dem neuen Eigentümer (sog. Einzelrechtsnachfolger) der entgeltliche Erwerb durch den Rechtsvorgänger (Schenker) zugerechnet. Auf diese Weise muss der neue Eigentümer einen Spekulationsgewinn versteuern, wenn er das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf durch den Rechtsvorgänger verkauft; denn der Beschenkte gilt nun als entgeltlicher Erwerber. Gäbe es diese gesetzliche Regelung nicht, würde der Einzelrechtsnachfolger keinen Spekulationsgewinn erzielen, weil ein Spekulationsgewinn einen entgeltlichen Erwerb (Kauf) und eine entgeltliche Übertragung (Verkauf) voraussetzt.
  • Der Gesetzgeber wollte also, dass bei einer Schenkung eines Grundstücks und bei einem Verkauf dieses Grundstücks durch den Beschenkten innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb durch den Schenker der Spekulationsgewinn beim Beschenkten entsteht und versteuert werden muss. Der Spekulationsgewinn kann daher nicht der Klägerin als Schenkerin zugerechnet werden.

Hinweis: Unbeachtlich war, dass die Klägerin die Verkaufsverhandlungen geführt hatte. Denn die volljährigen Kinder der Klägerin waren nicht verpflichtet, an den von der Klägerin ausgesuchten Käufer zu verkaufen. Auch waren sie nicht verpflichtet, den Verkaufserlös an die Klägerin abzuführen.

Im Ergebnis müssen die Kinder zwar einen jeweils hälftigen Spekulationsgewinn versteuern; ihr Steuersatz war allerdings deutlich niedriger als der der Klägerin, so dass es insgesamt zu einer Steuerersparnis von ca. 14.000 € kam. Außerdem kann die Schenkung des Grundstücks an die Kinder Schenkungsteuer auslösen; allerdings greift hier ein Freibetrag von 400.000 € pro Kind, der für Schenkungen innerhalb eines Zehnjahreszeitraums gilt.

Verkauf der Immobilie mit Arbeitszimmer

Die Veräußerung einer selbstgenutzten Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist löst keinen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn aus, auch wenn in der Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer genutzt worden ist. Trotz des Arbeitszimmers gilt für die gesamte Immobilie die steuerliche Freistellung für selbstgenutzte Immobilien.

Hintergrund: Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung mit Gewinn verkauft, erzielt einen sog. Spekulationsgewinn, der einkommensteuerpflichtig ist. Allerdings enthält das Gesetz eine Steuerfreistellung für selbstgenutzte Immobilien.

Sachverhalt: Die Klägerin war Lehrerin und erwarb im Jahr 2012 eine Eigentumswohnung, die sie selbst nutzte und in der sie ein häusliches Arbeitszimmer für ihre Tätigkeit als Lehrerin einrichtete und nutzte; der Anteil der Fläche des häuslichen Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche betrug 10,41 %. Im Jahr 2017 verkaufte sie ihre Wohnung mit Gewinn. Das Finanzamt erfasste 10,41 % (ca. 11.000 €) des Veräußerungsgewinns als steuerpflichtigen Spekulationsgewinn.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte eine Steuerpflicht und gab der Klage statt:

  • Zwar hat die Klägerin eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung mit Gewinn verkauft und damit grundsätzlich einen Spekulationsgewinn erzielt.
  • Für diesen Spekulationsgewinn gilt aber die gesetzliche Steuerfreistellung für selbstgenutzte Immobilien. Die Steuerfreistellung gilt auch, soweit sich in der Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer befunden hat, das zur Erzielung nichtselbständiger Einkünfte genutzt worden ist.
  • Für die Steuerfreistellung ist nicht erforderlich, dass die gesamte Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Es genügt, dass sie auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und z. B. mit Familienangehörigen oder einem Lebensgefährten bewohnt wird. Ebenso genügt, wenn sie nur zeitweilig zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, aber in der übrigen Zeit dem Steuerpflichtigen zur Verfügung steht.
  • Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Gesetzgeber die Freistellung von der Steuerpflicht nicht auch auf häusliche Arbeitszimmer erstrecken wollte.

Hinweis: Das Urteil ist erfreulich, weil eine anteilige Steuerpflicht nunmehr nicht droht, wenn sich in einer selbstgenutzten Immobilie auch ein häusliches Arbeitszimmer befindet, das zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt wird (z. B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietungs- oder Kapitaleinkünfte). Dabei verzichtet der BFH auch auf eine sog. Bagatellgrenze, so dass es für die Steuerfreistellung nicht auf die Größe des Arbeitszimmers ankommt. Anders ist die Rechtslage, wenn ein häusliches Arbeitszimmer zum sog. Betriebsvermögen eines Unternehmers gehört. Hier führt der Verkauf der Immobilie zu einem anteiligen steuerpflichtigen Gewinn.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Mandanteninformation 05/2021

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Diese Mandanten-Information beruht auf dem Stand 30.7.2021.

Themen dieser Ausgabe:  
– Steuerschuld des Leistungsempfängers
– Investitionsfristen werden verlängert
– Option zur Körperschaftsteuer
– Verlängerung der Steuererklärungsfrist
– Liebhaberei bei PV-Anlagen
– Verlustverrechnung bei Aktienverkäufen
 


 STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT
Unternehmer

Steuerschuld des Leistungsempfängers

Das umsatzsteuerliche Reverse-Charge-Verfahren, nach dem der unternehmerisch tätige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer trägt, gilt auch dann, wenn es neben dem unternehmerisch tätigen Leistungsempfänger noch einen weiteren Leistungsempfänger gibt, der aber nicht Unternehmer ist, und wenn der unternehmerische Leistungsempfänger das volle Entgelt als Gesamtschuldner schuldet.

Hintergrund: In bestimmten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, z. B. bei der Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers an einen deutschen Unternehmer oder an eine deutsche juristische Person. Der deutsche Unternehmer muss dann als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer und Alleineigentümer eines unbebauten Grundstücks. Seine Ehefrau und er beauftragten einen österreichischen Bauunternehmer mit der Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Kläger die gesamte Umsatzsteuer für die Baukosten im Wege des sog. Reverse-Charge-Verfahrens schulde. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab:

  • Der Kläger war Unternehmer und Leistungsempfänger eines in Österreich ansässigen Unternehmers. Damit greift grundsätzlich das sog. Reverse-Charge-Verfahren, das dem Leistungsempfänger die Umsatzsteuerschuld auferlegt.
  • Die Leistung des österreichischen Unternehmers war nicht umsatzsteuerfrei. Zwar ist die Lieferung eines Grundstücks umsatzsteuerfrei; der österreichische Unternehmer war aber nicht Veräußerer des Grundstücks, sondern das Grundstück gehörte von Anfang an dem Kläger.
  • Unbeachtlich ist, dass auch die Ehefrau des Klägers ebenfalls Leistungsempfängerin war. Denn der Kläger war gleichwohl Gesamtschuldner des vereinbarten Baupreises und konnte daher vom österreichischen Bauunternehmer in voller Höhe für die Baukosten in Anspruch genommen werden. Außerdem war seine Ehefrau keine Unternehmerin und kam daher als Steuerschuldnerin nach dem Reverse-Charge-Verfahren nicht in Betracht.

Hinweise: Der BFH prüfte noch, ob nicht möglicherweise eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den beiden Eheleuten, Leistungsempfängerin war. Aus Sicht des BFH schied dies aus, weil es an einem gemeinsamen Zweck fehlte. Anderenfalls hätte nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Umsatzsteuer geschuldet, falls sie Unternehmerin gewesen wäre.

Investitionsfristen werden verlängert

Der Gesetzgeber hat die Reinvestitionsfrist für die Rücklage, mit der bestimmte Veräußerungsgewinne neutralisiert werden können, um ein Jahr verlängert, wenn die Rücklage an sich zum 31.12.2021 aufzulösen wäre. Darüber hinaus wurde die Investitionsfrist für Investitionsabzugsbeträge, die zum 31.12.2017 und 31.12.2018 gebildet worden sind, bis zum 31.12.2022 verlängert.

Hintergrund: Unternehmer können Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter, wie z. B. Immobilien, durch eine Rücklageneutralisieren. Sie müssen dann innerhalb einer bestimmten Frist, die in der Regel vier Jahre beträgt, eine entsprechende Reinvestition tätigen; bei dem Reinvestitionswirtschaftsgut mindert sich dann die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen. Der Gesetzgeber hat infolge der Corona-Krise die Reinvestitionsfrist für Rücklagen, die zum 31.12.2020 hätten aufgelöst werden müssen, bereits um ein Jahr verlängert (s. hierzu den zweiten Beitrag unserer Mandanten-Information März/April 2021).

Darüber hinaus kann der Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetragsteuermindernd bilden. Er hat dann normalerweise drei Jahre Zeit, die Investition durchzuführen. Führt er die Investition nicht durch, ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen und die Steuerfestsetzung des Jahres der Bildung zu ändern. Der Gesetzgeber hat bereits aufgrund der Corona-Krise den Investitionszeitraum auf vier Jahre verlängert, wenn der Investitionsabzugsbetrag im Veranlagungszeitraum 2017 gebildet wurde; die Investition kann dann also bereits nach der bisherigen Regelung bis zum 31.12.2021 getätigt werden.

Neue gesetzliche Regelungen: Sowohl die Frist für die Reinvestition als auch die Frist für den Investitionsabzugsbetrag werden um jeweils ein Jahr verlängert, wenn die jeweilige Frist an sich am 31.12.2021 enden würde:

  • Die Frist für die Reinvestition nach Bildung einer Rücklage für einen Veräußerungsgewinn verlängert sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am 31.12.2021 aufzulösen wäre.

Hinweis: Dies erfasst auch Rücklagen, die ursprünglich zum 31.12.2020 hätten aufgelöst werden müssen, für die aber bereits im letzten Jahr die Reinvestitionsfrist um ein Jahr zum 31.12.2021 verlängert worden ist. Hier verlängert sich nun die Reinvestitionsfrist um ein weiteres Jahr.

  • Die dreijährige Investitionsfrist für den Investitionsabzugsbetrag wird ebenfalls verlängert, und zwar für Investitionsabzugsbeträge, die zum 31.12.2017 gebildet worden sind, auf den 31.12.2022 und für Investitionsabzugsbeträge, die zum 31.12.2018 gebildet worden sind, ebenfalls auf den 31.12.2022.

Hinweise: Die Fristverlängerungen sind Folge der Corona-Krise, weil es vielen Unternehmen derzeit schwerfällt, Investitionen zu tätigen.

Die Fristverlängerungen gelten auch für Unternehmer, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben:

  • Die Frist für die Reinvestition bei einer Rücklage für Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter verlängert sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahres oder am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
  • Die Investitionsfrist für den Investitionsabzugsbetrag verlängert sich um ein Jahr, wenn der Investitionsabzugsbetrag in einem Wirtschaftsjahr gebildet worden ist, das nach dem 31.12.2017 und vor dem 1.1.2019 endet oder das nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2018 endet.

Option zur Körperschaftsteuer

Der Gesetzgeber hat das sog. Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz verabschiedet. Nach diesem Gesetz können Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften künftig zur Körperschaftsteuer optieren und vom niedrigeren Körperschaftsteuersatz von derzeit 15 % profitieren. Das Gesetz enthält allerdings eine Vielzahl von Fallstricken, die in der Praxis beachtet werden sollten.

Hintergrund: Bislang unterscheidet sich die Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften. Kapitalgesellschaften zahlen 15 % Körperschaftsteuer und unterliegen zudem der Gewerbesteuer, deren Höhe vom Hebesatz der Gemeinde abhängt. Hingegen werden Personengesellschaften „transparent“ besteuert: Sie zahlen also keine Einkommensteuer, sondern der einzelne Gesellschafter muss seinen Gewinnanteil in seiner Einkommensteuererklärung angeben und mit seinem individuellen Steuersatz versteuern. Bei der Gewerbesteuer wird die Personengesellschaft hingegen selbst besteuert, aber nur dann, wenn sie gewerblich tätig ist.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes: Nach dem Gesetz können Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2022 zur Körperschaftsteuer optieren. Die wichtigsten Punkte der Option sind:

Der Antrag auf Option muss bis zum 30.11. des Vorjahres gestellt werden, also z. B. bis zum 30.11.2021 für den Veranlagungszeitraum 2022. Die Option kann aber auch erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2023 oder für ein späteres Jahr ausgeübt werden.

Die Option steht nur Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften offen, nicht aber sonstigen Personengesellschaften wie z. B. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Dem Antrag auf Option müssen grundsätzlich alle Gesellschafter zustimmen. Genügt nach dem Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsentscheidung, müssen dem Antrag mindestens 75 % der Gesellschafter zustimmen. Der Antrag ist unwiderruflich und muss notariell beurkundet werden. Der Antrag auf Option fingiert eine formwechselnde Umwandlung der Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft:

  • Grundsätzlich führt dies zur Aufdeckung der stillen Reserven, d. h. der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert.
  • Allerdings kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden, dass statt des gemeinen Werts der Buchwert oder ein Zwischenwert angesetzt wird.
  • Zu diesen Voraussetzungen gehört u. a., dass vorhandenes Sonderbetriebsvermögen, das z. B. bei der Vermietung einer Immobilie an die Gesellschaft besteht, auf die Gesellschaft übertragen oder vorher entnommen oder veräußert werden muss.

Zivilrechtlich bleibt die Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft bestehen. Arbeits- oder Mietverträge müssen also nicht geändert werden.

Aufgrund der Option unterliegt die Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft nun einem Körperschaftsteuersatz von 15 % und der Gewerbesteuer, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft eine freiberufliche Tätigkeit ausübt.

  • Vorhandene Verlustvorträge gehen infolge der Option unter, können also künftig nicht mehr genutzt werden.
  • Die optierende Gesellschaft muss zwingend bilanzieren. Eine Einnahmen-Überschussrechnung ist nicht mehr möglich.

Die Gesellschafter werden infolge der Option wie GmbH-Gesellschafter bzw. Aktionäre besteuert. Ihre Gewinnanteile werden wie Dividenden der Abgeltungsteuer von 25 % unterworfen. Tätigkeitsvergütungen werden als Arbeitslohn behandelt, für den die Gesellschaft Lohnsteuer einbehalten und abführen muss. Vermietet der Gesellschafter ein Wirtschaftsgut an die Gesellschaft, erzielt er grundsätzlich Vermietungseinkünfte, sofern es sich nicht um eine Betriebsaufspaltung handelt.

Die Gesellschaft kann zur regulären Besteuerung zurückoptieren. Dies wird dann wie eine formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft behandelt.

  • Die steuerlichen Folgen können erheblich sein. Auch hier kann es zu einer Aufdeckung der stillen Reserven kommen. Außerdem werden die bislang nicht ausgeschütteten Gewinne nun fiktiv ausgeschüttet und müssen nach dem sog. Teileinkünfteverfahren zu 60 % versteuert werden. 
  • Die Rückoption kann auch unfreiwillig eintreten, wenn z. B. der vorletzte Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Dann liegt nämlich keine Gesellschaft mehr vor, so dass die Option zur Körperschaftsteuer zwangsweise endet.

Bei der Grunderwerbsteuer wird die optierende Gesellschaft nicht mehr als Personengesellschaft behandelt, sondern als Kapitalgesellschaft. Steuerbefreiungen, die für Personengesellschaften gelten, sind daher aufgrund der Option nicht mehr anwendbar. Dies erschwert Immobilienübertragungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern.

Hinweis: Die Option sollte nicht unbedacht ausgeübt werden, weil es viele Fallstricke zu beachten gibt. Für Gesellschaften mit hohen Gewinnen kann die Option aber vorteilhaft sein. Alternativ kann eine echte formwechselnde Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft geprüft werden, die allerdings höhere Umwandlungskosten verursacht, oder es kann die sog. Thesaurierungsbesteuerung für Personengesellschaften in Betracht gezogen werden, bei der nicht ausgeschüttete Gewinnanteile zunächst einem Steuersatz von nur 28,25 % unterliegen.

Alle Steuerzahler

Verlängerung der Steuererklärungsfrist

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2020 ist um drei Monate verlängert worden. Das entsprechende Gesetz ist kürzlich im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Damit wird die Steuererklärungsfrist u. a. für steuerlich beratene Steuerpflichtige auf Ende Mai 2022 verlängert.

Darüber hinaus wurde das restliche Fristensystem angepasst, so etwa beim Zinslauf, den Verspätungszuschlägen, der Frist für die Vorabanforderungen oder den Zeiträumen für die Einkommensteuervorauszahlungen. Hintergrund der Verlängerung ist die Mehrbelastung der Steuerberater durch die Corona-Pandemie.

Liebhaberei bei PV-Anlagen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen und kleiner Blockheizkraftwerke auf selbst genutzten Grundstücken geäußert. Danach kann der Steuerpflichtige einen Antrag stellen, mit dem unterstellt wird, dass die jeweilige Anlage von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde.

Hintergrund: Die steuerliche Anerkennung von Verlusten und auch Gewinnen setzt eine sog. Gewinnerzielungsabsicht bzw. Einkünfteerzielungsabsicht voraus. Es muss feststehen, dass der Steuerpflichtige über die Dauer des Unternehmens einen sog. Totalgewinn erzielen wird. Anderenfalls handelt es sich um eine sog. Liebhaberei.

Wesentliche Aussagen des BMF:

  • Das aktuelle BMF-Schreiben gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW sowie für Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, die jeweils auf selbst genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhausgrundstücken installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen worden sind.

Hinweis: An der Selbstnutzung ändert sich nichts, wenn zum Haus ein häusliches Arbeitszimmer oder ein gelegentlich vermietetes Gästezimmer gehört, wenn die Einnahmen hieraus 520 € im Jahr nicht überschreiten.

  • Wenn der Steuerpflichtige einen entsprechenden Antrag stellt, kann das Finanzamt ohne nähere Prüfung unterstellen, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Es handelt sich dann also um eine sog. Liebhaberei, so dass die Gewinne nicht versteuert werden. Eine Anlage „EÜR“ ist nicht mehr abzugeben.

Hinweis: Dies gilt aber für alle verfahrensrechtlich noch offenen Veranlagungszeiträume und auch für die Folgejahre. Es werden dann also auch künftig keine Verluste mehr berücksichtigt.

  • Die Stellung des Antrags ist freiwillig. Der Steuerpflichtige kann auch seine Gewinnerzielungsabsicht nachweisen. Ohne Antrag oder Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht ist die Gewinnerzielungsabsicht von Amts wegen zu prüfen. Die Entscheidung, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, gilt dann für alle verfahrensrechtlich noch offenen Veranlagungszeiträume.

Hinweis: Erzielt der Steuerpflichtige Verluste aus dem Betrieb der Anlage, ist der Antrag nicht sinnvoll. Anders ist dies, wenn künftig nur noch Gewinne erwartet werden und die bisherigen Verluste bereits bestandskräftig anerkannt worden sind oder bislang keine Verluste entstanden sind. Die Finanzgerichte tendieren bislang zur Anerkennung einer Gewinnerzielungsabsicht, so dass Verluste steuerlich anerkannt werden.

Das Schreiben betrifft die Regelungen zur Einkommensteuer. Unberührt hiervon bleiben umsatzsteuerrechtliche Regelungen, sofern der Strom in das Stromnetz eingespeist oder anderweitig verkauft wird.

Verlustverrechnung bei Aktienverkäufen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen, weil er die Beschränkung der Verlustverrechnung für Verluste aus Aktienverkäufen für verfassungswidrig hält. Im Gegensatz zu anderen Verlusten aus Kapitalvermögen können Verluste aus Aktienverkäufen nämlich nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Der BFH sieht hierin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, für die es keinen hinreichenden sachlichen Grund gibt.

Hintergrund: Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden, nicht aber mit anderen positiven Kapitaleinkünften oder anderen Einkünften. Andere Verluste aus Kapitalvermögen wie z. B. Darlehensverluste können dagegen mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden, ebenfalls aber nicht mit anderen Einkünften, z. B. aus Gewerbebetrieb; denn Kapitaleinkünfte unterliegen i. d. R. einem speziellen Steuersatz, nämlich der Abgeltungsteuer von 25 %.

Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute. Der Ehemann erzielte im Jahr 2012 Verluste aus Aktienverkäufen in Höhe von 4.819 € und positive Kapitalerträge i. H. von 2.092 €. Die Ehefrau erzielte positive Kapitalerträge i. H. von 1.289 €, erlitt aber keine Verluste aus Aktienverkäufen. Die Kläger beantragten die Verrechnung der Verluste aus den Aktienverkäufen mit den positiven Kapitalerträgen. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung: Der BFH hat nun einen Vorlagebeschluss an das BVerfG gerichtet:

Nach der derzeitigen Gesetzeslage können die Aktienverluste nicht mit den positiven Kapitalerträgen des Ehemannes verrechnet werden, weil eine Verrechnung nur mit Aktiengewinnen möglich ist; der Ehemann hat aber keine Aktiengewinne erzielt.

Das Gesetz, das eine Verrechnung von Aktienverlusten nur mit Aktiengewinnen zulässt, verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes und ist daher verfassungswidrig. Denn Verluste aus Aktienverkäufen werden schlechter behandelt als andere Verluste aus Kapitalvermögen. Hierfür gibt es keinen hinreichenden sachlichen Grund:

Hinweis: Die Entscheidung liegt nun beim BVerfG, das als einziges Gericht Gesetze für verfassungswidrig erklären darf. Der Ausgang des Verfahrens hat erhebliche Bedeutung für Kapitalanleger, weil sie im Fall der Verfassungswidrigkeit ihre Verluste aus Aktiengeschäften mit Dividenden oder Zinsen verrechnen könnten.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Mandanteninformation 04/2021

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Diese Mandanten-Information beruht auf dem Stand 28.5.2021.

 STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT
Unternehmer

Ist-Besteuerung im Gründungsjahr

Das Finanzamt kann die Gestattung der Ist-Besteuerung zurücknehmen, wenn der Unternehmer unrichtige Angaben hinsichtlich seines voraussichtlichen Gesamtumsatzes gemacht hat. Die Höhe des Gesamtumsatzes im Gründungsjahr ist nach den voraussichtlichen Verhältnissen des Gründungsjahres zu ermitteln und auf das gesamte Jahr hochzurechnen; dabei sind die Grundsätze der sog. Soll-Besteuerung anzuwenden, so dass es auf die Erbringung der Leistung des Unternehmers und nicht auf die Bezahlung durch den Kunden ankommt.

Hintergrund: Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer mit der Ausführung der Leistung, so dass es auf die Bezahlung durch den Kunden nicht ankommt (sog. Soll-Besteuerung). Auf Antrag kann der Unternehmer die sog. Ist-Besteuerung anwenden, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. U.a. darf sein Gesamtumsatz nicht über 600.000 € liegen (bis einschließlich 2019 lag die Grenze bei 500.000 €).

Sachverhalt: Die Klägerin war eine am 20.9.2011 gegründete GbR, die Photovoltaikanlagen errichtete. Sie beantragte beim Finanzamt die Ist-Besteuerung und erklärte, dass sie im Jahr 2011 voraussichtlich Umsätze i. H. von 30.000 € erzielen würde. Das Finanzamt gestattete daraufhin am 15.12.2011 die Ist-Besteuerung. Die Klägerin hatte allerdings im November 2011 bereits einen Vertrag über die Errichtung einer Photovoltaikanlage zum Gesamtpreis von ca. 1.258.000 € netto abgeschlossen und für die Montage ein Teilentgelt von 450.000 € zzgl. Umsatzsteuer vereinbart. Im Dezember schloss sie die Montage ab und stellte ihrem Auftraggeber 450.000 € zzgl. USt in Rechnung. Der Auftraggeber zahlte ihr noch im Jahr 2011 einen Teilbetrag von ca. 78.000 €. Als das Finanzamt davon erfuhr, nahm es die Gestattung der Ist-Besteuerung zurück.

Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab:

  • Die Gestattung der Ist-Besteuerung war rechtswidrig, weil der voraussichtliche Gesamtumsatz der Klägerin den im Jahr 2011 gültigen Höchstbetrag von 500.000 € übersteigen würde. Im Jahr der Gründung ist der tatsächliche Umsatz nach den tatsächlichen Verhältnissen des Unternehmers zu ermitteln und auf das Jahr hochzurechnen.
  • Hierbei gelten die Grundsätze der Soll-Besteuerung, sodass es auf die Ausführung der Leistungen/Teilleistungen der Klägerin ankommt. Die Ist-Besteuerung gilt nicht, weil die ursprüngliche Gestattung zurückgenommen worden ist.
  • Aufgrund ihres Vertrags über die Errichtung einer Photovoltaikanlage konnte die Klägerin jedenfalls mit einem Teilentgelt für die Montage in Höhe von 450.000 € rechnen. Unbeachtlich ist, dass sie das Entgelt im Jahr 2011 nur teilweise, nämlich in Höhe von 78.000 €, erhalten hat; denn die Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes im Jahr 2011 richtet sich nach der Soll-Besteuerung, also auf Grundlage der ausgeführten Leistungen/Teilleistungen.
  • Da die Klägerin im September gegründet wurde, im Jahr 2011 also nur vier Monate existierte, war der zu erwartende Umsatz von 450.000 € auf das gesamte Jahr hochzurechnen, so dass sich ein Gesamtumsatz von 1.350.000 € ergab, der deutlich über der damaligen Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung von 500.000 € lag.

Hinweise: Für die Ermittlung des Gesamtumsatzes im Gründungsjahr zwecks Ist-Besteuerung gelten ähnliche Grundsätze wie für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Gründungsjahr. Beim Kleinunternehmer wird ebenfalls der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresumsatz umgerechnet und dann geprüft, ob die hier geltende Umsatzgrenze eingehalten wird.

Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine neue Arbeitshilfe zur Aufteilung des Kaufpreises für ein bebautes Grundstück auf den Grund und Boden und auf das Gebäude veröffentlicht, nachdem die bisherige Arbeitshilfe vom BFH verworfen worden war. Die neue Arbeitshilfe sieht neben dem bisherigen Sachwertverfahren auch das Ertragswert- sowie das Vergleichswertverfahren vor.

Hintergrund: Beim Kauf eines bebauten Grundstücks, das zur Einkünfteerzielung eingesetzt, also vermietet oder betrieblich genutzt wird, muss der Kaufpreis auf den Grund und Boden sowie auf das Gebäude aufgeteilt werden. Nur der Gebäudeanteil kann abgeschrieben werden, während der Grund- und Bodenanteil nicht abgeschrieben wird. Das BMF hatte vor einigen Jahren eine Arbeitshilfe veröffentlicht, die ein Berechnungsprogramm für die Aufteilung enthielt, welches jedoch ausschließlich auf dem sog. Sachwertverfahren beruhte. Der BFH hat diese Arbeitshilfe in einem Urteil aus dem letzten Jahr als ungeeignet erachtet, weil sie nur das Sachwertverfahren vorsah und weil Regionalisierungsfaktoren unberücksichtigt blieben, die gerade in Ballungsgebieten bedeutsam sind.

Wesentlicher Inhalt der neuen Arbeitshilfe:

  • Die neue Arbeitshilfe enthält mehrere Berechnungsmodi, nämlich das Ertragswertverfahren, das Vergleichswertverfahren sowie – wie bisher – das Sachwertverfahren. Das Vergleichswertverfahren ist bei Eigentumswohnungen sowie bei Ein- und Zweifamilienhäusern anwendbar. Das Ertragswertverfahren gilt für Mietwohngrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und Geschäftsgrundstücke, aber auch für Eigentumswohnungen und Ein- und Zweifamilienhäuser, sofern es keinen Vergleichswert gibt. Und das Sachwertverfahren kann bei allen anderen Grundstücken angewendet werden.
  • Bei jeder dieser Methoden wird zunächst der Grund und Boden bewertet, indem die Fläche des Grundstücks mit dem Bodenrichtwert multipliziert wird. Dies gilt unabhängig vom jeweils anzuwendenden Verfahren.
  • Anschließend wird je nach Art des Grundstücks das Vergleichswert-, Ertragswert oder Sachwertverfahren angewendet, um den Gebäudewert zu ermitteln. Abschließend werden der Gebäudewert und der Grund- und Bodenwert ins Verhältnis zum Kaufpreis gesetzt und daraus der jeweilige Anteil abgeleitet.

Hinweise: Abzuwarten ist, ob sich nach der neuen Arbeitshilfe bei Anwendung des Vergleichswert- oder Ertragswertverfahrens wirklich höhere Gebäudeanteile ergeben.

Die Arbeitshilfe ist nicht verbindlich, so dass die Kaufpreisaufteilung auch auf andere Art vorgenommen werden kann, z. B. mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens oder anhand einer im Kaufvertrag vorgenommenen Kaufpreisaufteilung. Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung wird vom Finanzamt allerdings häufig nicht akzeptiert, weil der sich nach der vertraglichen Aufteilung ergebende Grund- und Bodenanteil meist niedriger ist als der sich unter Anwendung des Bodenrichtwerts ergebende Betrag.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Geldleistung oder Sachbezug

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Abgrenzung zwischen einer Geldleistung und einem Sachbezug des Arbeitgebers Stellung genommen und erläutert anhand zahlreicher Beispiele, wann eine Geldleistung und wann ein Sachbezug, für den eine Freigrenze von aktuell 44 € monatlich gelten kann, vorliegt.

Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören sowohl Geldleistungen als auch Sachbezüge, also Einnahmen, die nicht in Geld bestehen. Das Gesetz gewährt derzeit bei Sachbezügen eine Freigrenze von monatlich 44 €, wenn der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Wird die Freigrenze um einen Cent überschritten, ist der gesamte monatliche Sachbezug steuerpflichtig.

Nach dem Gesetz gehören zu den Einnahmen in Geld auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Zweckgebundene Gutscheine und entsprechende Geldkarten sind hingegen ein Sachbezug, sofern sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und ab dem 1.1.2022 zusätzlich die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:

1. Zu den Sachbezügen gehören u.a.

  • die Gewährung von Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss einer entsprechenden Versicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber,
  • die Gewährung von Unfallversicherungsschutz, soweit der Arbeitnehmer den Anspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann und die Beiträge nicht pauschal besteuert werden,
  • die Gewährung von Papier-Essensmarken und täglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten (sog. digitale Essensmarken) sowie
  • die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die einen Bezug von Waren bzw. Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins aus seiner eigenen Produktpalette ermöglichen oder die einen Bezug von Waren bzw. Dienstleistungen aus einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland ermöglichen.

Hinweis: Hierzu gehören etwa wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel, Tankgutscheine oder Kundenkarten von Einkaufszentren. Erfasst werden auch Gutscheine oder Geldkarten, die sich auf eine sehr begrenzte Waren- oder Dienstleistungspalette (auch aus dem Ausland) beziehen, z. B. für Netflix oder für Bekleidung und Düfte. Schließlich gilt als Sachbezug auch die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland eingesetzt werden (sog. Zweckkarte), z. B. Verzehrkarten in einer sozialen Einrichtung oder Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen.

2. Zu den Geldleistungen gehören u.a.

  • eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitnehmer, wenn die Zahlung des Arbeitgebers mit der Auflage verbunden ist, dass der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt,
  • zweckgebundene Geldleistungen oder nachträgliche Kostenerstattungen, z. B. eine Geldzahlung des Arbeitgebers für den Erwerb eines Fahrrads oder die Erstattung des Kaufpreises für ein Fahrrad.

Hinweise: Geldleistung und Sachbezug sind grundsätzlich steuerpflichtig. Bei einem Sachbezug kann allerdings die monatliche Freigrenze von 44 € greifen, die ab 2022 auf 50 € erhöht wird. Außerdem lässt sich der Zeitpunkt des Zuflusses bei einem Sachbezug nicht immer zweifelsfrei bestimmen, wenn z. B. ein Gutschein gewährt wird. Ist der Gutschein beim Arbeitgeber einzulösen, kommt es auf den Zeitpunkt der Einlösung an. Ist der Gutschein bei einem Dritten einzulösen, erfolgt der Zufluss mit der Hingabe des Gutscheins, weil der Arbeitnehmer in diesem Moment einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält.

Zu beachten ist, dass Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung stets zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen, ohne dass die Freigrenze für Sachbezüge anwendbar ist.

Das BMF-Schreiben gilt ab dem 1.1.2020. Allerdings beanstandet es das BMF nicht, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, aber nicht die Voraussetzungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen, noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt werden; insoweit ist dann die Freigrenze für Sachbezüge grundsätzlich anwendbar.

Fristverlängerung beim Corona-Bonus

Die Auszahlungsfrist für den sog. Corona-Bonus wird erneut verlängert. Eine entsprechende Gesetzesänderung hat der Bundesrat am 28.5.2021 final beschlossen.

Hintergrund: Nach derzeitiger Rechtslage ist die steuerfreie Auszahlung des sog. Corona-Bonus an Arbeitnehmer i.H. von max. 1500 € bis zum 30.6.2021 möglich (s. hierzu unsere Mandanten-Information 2/2021). Diese Frist ist nun zum zweiten Mal verlängert worden und zwar bis zum 31.3.2022.

Hinweis: Erhöht wird der Bonus durch die Firstverlängerung nicht. Allerdings kann die Sonderzahlung in mehreren Teilbeträgen an Arbeitnehmer ausgezahlt werden.

Vermieter

Ermittlung der ortsüblichen Miete

Die ortsübliche Miete, die für die Prüfung des Werbungskostenabzugs bei den Vermietungseinkünften wichtig ist, ist vorrangig auf der Basis des örtlichen Mietspiegels zu ermitteln. Gibt es keinen Mietspiegel oder ist er nicht verwendbar, kann die ortsübliche Miete mithilfe eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch Auskunft aus einer Mietdatenbank oder unter Heranziehung mindestens dreier vergleichbarer Wohnungen ermittelt werden. Jede dieser drei letztgenannten Ermittlungsarten ist grundsätzlich gleichrangig.

Hintergrund: Bei der Vermietung von Wohnungen fallen regelmäßig Werbungskosten an. Der Gesetzgeber sieht eine anteilige Kürzung der Werbungskosten vor, wenn die Miete weniger als 66 % bzw. – seit 2021 – weniger als 50 % der ortsüblichen Miete beträgt.

Sachverhalt: Die Klägerin vermietete seit 2015 eine 57 qm große Wohnung in Thüringen an ihre Tochter zu einer Miete von 300 € monatlich zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 70 €. Die Tochter trug die monatliche Abschlagzahlung für den Strom in Höhe von 49 €. Eine weitere gleich große Wohnung im selben Haus vermietete die Klägerin an einen Fremdmieter für monatlich 500 € zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 78 €. Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten für die an die Tochter vermietete Wohnung nur im Umfang von 64,01 % an. Hierbei ging es von einer ortsüblichen Miete von 578 € aus, so dass die von der Tochter gezahlten 370 € weniger als 66 % hiervon, nämlich 64,01 %, betrugen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Bei der ortsüblichen Miete handelt es sich um die ortsübliche Kaltmiete (zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten) für vergleichbare Wohnungen, wie sie sich aus dem örtlichen Mietspiegel ergibt. Dies kann der einfache Mietspiegel, aber auch der qualifizierte Mietspiegel sein. Maßgeblich ist dabei die sich aus dem Mietspiegel ergebende Spanne für vergleichbare Wohnungen; es ist also nicht der Mittelwert anzusetzen. Die Miete ist erst dann nicht mehr ortsüblich, wenn sie die Grenzwerte der Spanne über- oder unterschreitet.
  • Die ortsübliche Miete ist nur dann nicht aus dem Mietspiegel abzuleiten, wenn es keinen Mietspiegel gibt oder der Mietspiegel nicht regelmäßig an die Marktentwicklung angepasst worden ist oder der Mietspiegel substanzielle Defizite bei der Datenerhebung aufweist oder aus sonstigen Gründen einen mangelhaften Erkenntniswert hat. Gleiches gilt, wenn es sich um ein Sonderobjekt handelt, das nicht vom Mietspiegel erfasst wird.
  • In den Fällen, in denen nicht auf einen Mietspiegel zurückgegriffen werden kann, kann die ortsübliche Miete aus einem Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder aus der Auskunft einer Mietdatenbank oder aus den Mieten für mindestens drei vergleichbare und mit Adresse, Lage und Stockwerk bezeichneten Wohnungen abgeleitet werden. Jeder dieser Ermittlungswege ist grundsätzlich gleichrangig.
  • Im Streitfall darf die ortsübliche Miete nicht aus der anderen von der Klägerin vermieteten Wohnung abgeleitet werden. Vielmehr muss das FG zunächst den örtlichen Mietspiegel heranziehen und bei der Höhe der gezahlten Miete auch die von der Tochter gezahlte Abschlagzahlung für den Strom berücksichtigen, da es sich insoweit um einen abgekürzten Zahlungsweg handelt; die gezahlte Miete betrug damit 419 € (300 € + 70 € + 49 €).

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass vorrangig der örtliche Mietspiegel auszuwerten ist, um die ortsübliche Miete zu ermitteln. Erst wenn dieser nicht vorhanden oder nicht verwertbar ist, darf auf die Mieten für drei oder mehr vergleichbare Wohnungen zurückgegriffen werden; es ist also nicht möglich, nur die Mieten für ein oder zwei vergleichbare Wohnungen heranzuziehen. Der BFH hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, nach der eine vergleichbare Mietwohnung im selben Haus als Vergleichsmaßstab herangezogen werden konnte.

Behandlung nicht geltend gemachter Erhaltungsaufwendungen

Verteilt ein Vermieter größere Erhaltungsaufwendungen für seine im Privatvermögen befindliche Immobilie auf mehrere Jahre und stirbt er vor Ablauf des Verteilungszeitraums, kann der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Todesjahr in einer Summe als Werbungskosten des verstorbenen Vermieters abgezogen werden. Der noch nicht berücksichtigte Teil geht also nicht auf die Erben über und kann daher auch nicht von den Erben steuerlich fortgeführt werden.

Hintergrund: Vermieter können größere Aufwendungen für den Erhalt ihrer Immobilie, die nicht zum Betriebsvermögen gehört, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen.

Sachverhalt: Der Ehemann der Klägerin hatte eine Immobilie vermietet, die zu seinem Privatvermögen gehörte. In den Jahren 2012 bis 2015 hatte er größere Erhaltungsaufwendungen getätigt, die er auf fünf Jahre steuerlich verteilen wollte. Er verstarb im Januar 2016. Zu diesem Zeitpunkt belief sich der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen auf 30.000 €. Die Klägerin machte diesen Betrag in der gemeinsamen Steuererklärung für 2016 als Werbungskosten des Ehemanns geltend. Das Finanzamt erkannte nur den auf den Januar 2016 entfallenden Anteil an. Es war der Ansicht, dass der Restbetrag von der Erbengemeinschaft fortgeführt werden müsse.

Entscheidung: Der BFH gab der Klage statt und erkannte Werbungskosten für 2016 in Höhe von 30.000 € an:

Hinweise: Der BFH widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, die in ihren Richtlinien eine Fortführung des verbleibenden Betrags der Erhaltungsaufwendungen beim Erben zulässt. Der BFH macht deutlich, dass die Rechtsprechung an die Verwaltungsrichtlinien nicht gebunden ist. Außerdem widersprechen die Richtlinien dem Gesetz, das eine Vererbbarkeit von Verlusten und Aufwendungen nicht zulässt.

Es wirkt sich beim Steuersatz aus, ob der verbleibende Betrag beim verstorbenen Vermieter oder bei seinen Erben geltend gemacht wird. Außerdem ist die Abzugshöhe unterschiedlich; denn nach dem aktuellen BFH-Urteil wird im Todesjahr der gesamte Restbetrag abgezogen, während bei einer Fortführung durch die Erben der gesamte Verteilungszeitraum ausgeschöpft worden wäre.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Mandanteninformation 03/2021

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Diese Mandanten-Information beruht auf dem Stand 30.3.2021.

 STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT
Unternehmer

Weitere steuerliche Erleichterungen

Der Gesetzgeber hat weitere steuerliche Entlastungen beschlossen. So wird u. a. der zeitliche Geltungsbereich für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % für Speisen in Gaststätten bis zum 31.12.2022 verlängert, der einkommensteuerliche Verlustrücktrag der Jahre 2020 und 2021 in das jeweilige Vorjahr verdoppelt und beim Kindergeld erneut ein Kinderbonus von 150 € pro Kind gezahlt.

Hintergrund: Die Corona-Krise führt bei vielen Steuerzahlern zu erheblichen finanziellen Belastungen. Bereits zweimal hat der Gesetzgeber hierauf reagiert und sog. Corona-Steuerhilfegesetze verabschiedet. Nun haben Bundestag und Bundesrat das sog. Dritte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Im Laufe des Verfahrens wurde das Gesetz um einen sog. vorläufigen Verlustrücktrag bei der Steuerfestsetzung für 2020 erweitert.

Die beschlossenen Änderungen:

  • Für Restaurants wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Speisen bis zum 31.12.2022 verlängert. Bisher galt der ermäßigte Steuersatz lediglich bis zum 30.6.2021.

Hinweis: Für Getränke bleibt es beim Steuersatz von 19 %.

  • Bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird der steuerliche Verlustrücktrag für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 von 5 Mio. € auf 10 Mio. € verdoppelt. Im Fall einer Zusammenveranlagung verdoppelt sich der bisher mögliche Verlustrücktrag bei der Einkommen-steuer von 10 Mio. € auf 20 Mio. €.

Hinweis: Vor der Corona-Krise war lediglich ein Verlustrücktrag in Höhe von 1 Mio. € bzw. – bei Zusammenveranlagung – 2 Mio. € möglich. Der Gesetzgeber hat während der Corona-Krise diesen Höchstbetrag bereits auf 5 Mio. € bzw. – bei Zusammenveranlagung – auf 10 Mio. € verfünffacht. Nun erfolgt eine weitere Verdoppelung. Danach kann z. B. bei Ehegatten ein Verlust in Höhe von 20 Mio. € aus dem Jahr 2020 in das Jahr 2019 zurückgetragen und dort mit einem Gewinn von 20 Mio. € verrechnet werden, so dass sich für 2019 eine Steuererstattung ergibt.

  • Entsprechend verdoppelt wird auch der Höchstbetrag für den pauschalen Verlustrücktrag zwecks Minderung der Vorauszahlungen für 2019, nämlich von 5 Mio. € auf 10 Mio. € bzw. – im Fall der Zusammenveranlagung – von 10. Mio. € auf 20 Mio. €.
  • Gleichermaßen werden auch die Höchstbeträge für den vorläufigen Verlustrücktrag bei der Steuerfestsetzung 2019 verdoppelt. Im Rahmen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerfestsetzung für 2019 kann auf Antrag ein vorläufiger Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 in Höhe von 30 % der Einkünfte 2019, gemindert um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, vorläufig abgezogen werden. Dies mindert die Steuer für 2019, auch wenn für den Verlust für 2020 noch kein Steuerbescheid vorliegt. Voraussetzung für die Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags ist die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 auf Null. Hierfür galten bislang Höchstbeträge von 5 Mio. € bzw. – im Fall der Zusammenveranlagung – von 10 Mio. €, die nun verdoppelt wurden.

Hinweis: Liegt für 2019 bereits ein bestandskräftiger Steuerbescheid vor, kann der Steuerpflichtige bis zum 17.4.2021 beantragen, dass der neue, erhöhte vorläufige Verlustrücktrag berücksichtigt wird; der Bescheid für 2019 wird dann geändert.

  • Auf Vorschlag des Finanzausschusses des Bundestages wurde der vorläufige Verlustrücktrag auch für die Steuerfestsetzung 2020 eingeführt und die vorläufige Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus dem Veranlagungszeitraum 2021 ermöglicht. Insoweit gelten die Grundsätze, die für die Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags bei der Steuerfestsetzung für 2019 zu beachten sind, entsprechend. Die Vorauszahlungen für 2021 müssen also z. B. auf Null herabgesetzt werden, damit der vorläufige Verlustrücktrag bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt werden kann.
  • Zu guter Letzt wird erneut ein einmaliger Kinderbonus, diesmal in Höhe von 150 €, pro Kind gezahlt. Der Bonus soll mit dem Kindergeld für den Monat Mai 2021 ausgezahlt werden. Es gelten die gleichen Grundsätze wie für den Kinderbonus von 300 € im Jahr 2020.

Sofortabschreibung für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter

Wie in der letzten Ausgabe dieser Mandanten-Information erwähnt, wollten der Bund und die Länder eine sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 ermöglichen. Nun hat das Bundesfinanzministerium ein entsprechendes Schreiben veröffentlicht. Danach lässt das BMF für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, eine einjährige Nutzungsdauer für Hard- und Software im Bereich der EDV zu. Damit kann bereits ab dem Wirtschaftsjahr 2021 eine Sofortabschreibung für Hard- und Software im Betriebsvermögen sowie im Privatvermögen vorgenommen werden, wenn die Hard- und Software für die Einkünfteerzielung genutzt wird.

Hintergrund: Hard- und Software ist wie alle anderen abnutzbaren Wirtschaftsgüter grundsätzlich über die Nutzungsdauer abzuschreiben, wenn diese länger als ein Jahr beträgt. Belaufen sich die Netto-Anschaffungskosten auf maximal 800 €, werden Hard- und Software als geringwertige Wirtschaftsgüter angesehen und können sofort, d. h. in voller Höhe, abgeschrieben werden.

Wesentlicher Inhalt des Schreibens:

  • Für Computerhardware und die dazu gehörenden sog. Peripheriegeräte sowie für die Betriebs- und Anwendersoftware kann eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden.
  • Zur Hardware gehören Computer, Desktop-PC, Notebooks, Tablets, Desktop-Thin-Clients, Workstations, mobile Workstations, Small-Scale-Server, Dockingstations, externe Netzteile sowie Peripheriegeräte wie z. B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset, Grafiktablett, externe Laufwerke, Beamer und Drucker.
  • Die Software umfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und Datenverarbeitung, ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme und sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
  • Das Schreiben gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, in der Regel also für Wirtschaftsjahre ab 2021. Hat der Steuerpflichtige bereits vor dem 1.1.2021 Hard- oder Software angeschafft und mit der Abschreibung auf mehrere Jahre begonnen, kann er diese Wirtschaftsgüter ab 2021 ebenfalls in voller Höhe abschreiben.

Hinweise: Die hier dargestellten Grundsätze gelten auch für Steuerpflichtige, die nicht unternehmerisch tätig sind, sondern sog. Überschusseinkünfte erzielen wie z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus nichtselbständiger Arbeit oder sonstige Einkünfte. Auch sie können also Hard- und Software ab 2021 sofort abschreiben.

Beim Ansatz der einjährigen Nutzungsdauer kommt es zu einer „Sofortabschreibung“ in voller Höhe, und zwar auch dann, wenn die Hard- oder Software erst im Laufe des Jahres erworben wird. Eine lediglich zeitanteilige Abschreibung – bei Erwerb am 1.7.2021 in Höhe von 50 % – ist dann nicht mehr möglich.

Bislang wurden Computer, Scanner und Drucker auf drei Jahre abgeschrieben, sofern es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter handelte. Für sog. ERP-Software galt eine Nutzungsdauer von fünf Jahren, aber für Standardsoftware mit Netto-Anschaffungskosten bis zu 800 € war eine Sofortabschreibung auf geringwertige Wirtschaftsgüter möglich.

Die Formulierung des BMF, dass eine einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden kann, lässt vermuten, dass dem Steuerpflichtigen hinsichtlich der Abschreibungsdauer ein Wahlrecht zustehen soll.

Corona: Anpassung von Gewerbesteuervorauszahlungen

Die obersten Finanzbehörden der Bundesländer haben zur Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen Stellung genommen. Danach können Unternehmer beim Finanzamt vereinfacht Anträge auf Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags zwecks Vorauszahlungen stellen, die zur Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die Gemeinde führen. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist und dass der Gewinn im Jahr 2021 voraussichtlich niedriger als bislang angesetzt ausfallen wird.

Hintergrund: Die Gewerbesteuer wird durch die Gemeinde erhoben. Grundlage hierfür ist der sog. Gewerbesteuermessbetrag, der vom Finanzamt festgesetzt wird. Bei den Vorauszahlungen setzt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag zwecks Vorauszahlungen fest, die Gemeinde erlässt auf dieser Grundlage den Vorauszahlungsbescheid für die Gewerbesteuer.

Wesentlicher Inhalt der aktuellen Erlasse:

  • Nach den aktuellen Erlassen der obersten Finanzbehörden der Bundesländer können Unternehmer, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind, beim Finanzamt bis zum 31.12.2021 einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zwecks Vorauszahlungen stellen.
  • An die Überprüfung der Voraussetzungen, d. h. die Betroffenheit von der Corona-Krise und den voraussichtlich geringeren Gewinn im Jahr 2021, sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer den Wert des infolge der Corona-Maßnahmen entstandenen Schadens im Einzelnen nachweist.
  • Wird der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend gemindert, ist die Gemeinde an diese Anpassung gebunden und muss die Gewerbesteuervorauszahlungen anpassen.

Hinweise: Für Stundungs- und Erlassanträge, die sich auf die Gewerbesteuer beziehen, sind grundsätzlich die Gemeinden zuständig, nicht die Finanzämter. Zur Anpassung von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen im vereinfachten Verfahren sind separate BMF-Schreiben ergangen (vgl. hierzu weiter unten den Beitrag „Stundung und Vollstreckungsschutz“).

Warenspenden von Einzelhändlern an gemeinnützige Organisationen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) begünstigt Warenspenden von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind, an gemeinnützige Organisationen in umsatzsteuerlicher Hinsicht: Die Warenspenden werden nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen. Dies gilt für Spenden, die im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.12.2021 geleistet wurden bzw. werden.

Hintergrund: Gibt ein Unternehmer Waren verbilligt oder unentgeltlich ab, kann dies Umsatzsteuer auslösen, indem z. B. eine sog. Mindestbemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird oder eine unentgeltliche Wertabgabe besteuert wird.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Das aktuelle Schreiben betrifft Einzelhändler, die ihre Waren aufgrund der Corona-Krise nicht mehr regulär verkaufen können, weil es sich z. B. um Saisonware handelt und das Einzelhandelsgeschäft aufgrund der Corona-Maßnahmen geschlossen war.
  • Entscheidet sich der Einzelhändler dazu, diese Waren an gemeinnützige Vereine zu spenden, wird dies nicht als unentgeltliche Wertabgabe besteuert.
  • Dies gilt für Warenspenden im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.12.2021.

Hinweise: Der Vorsteuerabzug des Einzelhändlers bleibt erhalten. Das BMF-Schreiben stellt also eine Billigkeitsregelung dar, die verhindern soll, dass Einzelhändler, die von der Corona-Krise betroffen sind und Gutes tun, umsatzsteuerlich auch noch belastet werden.

Parallel zum aktuellen Schreiben hat sich das BMF zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei Sachspenden geäußert, wenn es sich nicht um die hier genannten Einzelhändler handelt. Danach bestimmt sich die Bemessungsgrundlage einer Sachspende nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Auf diese Bemessungsgrundlage ist Umsatzteuer zu entrichten, wenn der Einkauf der Waren zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Vermieter

Erlass von Mieten wegen der Corona-Krise

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) verneint in einer sog. Kurzinformation steuerlich nachteilige Folgen, wenn ein Vermieter dem Mieter Mietzahlungen erlässt, weil der Mieter von der Corona-Krise betroffen ist. Weder führt dies zu einer teilweise unentgeltlichen Vermietung, so dass der Werbungskostenabzug des Vermieters nur eingeschränkt möglich wäre, noch fällt die Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters weg, so dass Verluste aus der Vermietung nicht mehr anerkannt würden.

Hintergrund: Erzielt ein Vermieter aus der Vermietung seiner Immobilie einen Verlust, kann er diesen grundsätzlich geltend machen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die vereinbarte Miete niedriger als 50 % der ortsüblichen Miete ist (bis Ende 2020: niedriger als 66 %) oder wenn der Vermieter nicht die Absicht hat, einen Gesamtüberschuss zu erzielen; ihm fehlt dann die Einkünfteerzielungsabsicht. Mit diesen Regelungen sollen missbräuchliche Gestaltungen verhindert werden.

Wesentlicher Inhalt der Kurzinformation der OFD: Die OFD nimmt zu zwei Fallgestaltungen Stellung, nämlich zur Vermietung einer Wohnung und zur Vermietung von Gewerberäumen. In beiden Fällen geht es um einen Mieterlass aufgrund einer Corona bedingten finanziellen Notsituation des Mieters:

  • Vermietung einer Wohnung: Erlässt der Vermieter einer Wohnung seinem Mieter die Mietzahlung entweder zeitlich befristet in voller Höhe oder teilweise, führt dies nicht dazu, dass die Miete zu niedrig ist und nunmehr unterhalb von 50 % der ortsüblichen Miete liegt. Wurde die Miete also bisher als steuerlich vollentgeltlich angesehen, bleibt es dabei und wird durch den Erlass der Miete nicht beeinflusst.

Hinweis: Lag die Miete bereits bisher unterhalb der Grenze von 50 % (bis einschließlich 2020: unterhalb von 66 %), so dass die Werbungskosten nur teilweise anerkannt wurden, bleibt es dabei, so dass der Erlass nicht zu einer weiteren Kürzung der Werbungskosten führt.

  • Vermietung oder Verpachtung von Gewerberäumen: Erlässt der Vermieter bzw. Verpächter von Gewerberäumen seinem Mieter die Mietzahlung entweder zeitlich befristet in voller Höhe oder teilweise und gehört die Immobilie zum steuerlichen Privatvermögen des Vermieters, führt der Erlass nicht zum Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters. Ein Verlust aus der Vermietung wird daher grundsätzlich anerkannt. War bereits vor dem Erlass der Miete die Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen, bleibt es dabei.

Hinweise: Die OFD hat ihre Kurzinformation auf Bund- und Länderebene abgestimmt. Daher können sich auch Vermieter außerhalb Nordrhein-Westfalens auf diese Kurzinformation berufen. Die Kurzinformation betrifft nur den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht gewerbliche Vermieter. Hier dürften sich aufgrund eines Mieterlasses ohnehin keine steuerlich nachteiligen Folgen ergeben.

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Verlängerung der Regelungen für Stundung und Vollstreckungsschutz

Die Finanzverwaltung hat die bisherigen besonderen Stundungsregelungen und den Vollstreckungsschutz für von der Corona-Krise Betroffene erneut verlängert.

Hintergrund: Das BMF hatte wegen der Corona-Krise in der Vergangenheit bereits u. a. Erleichterungen in Bezug auf Stundungen und Vollstreckungsaufschub gewährt. Diese Erleichterungen wurden zuletzt bis zum 30.6.2021 verlängert (s. hierzu unsere Mandanten-Information 2/2021).

Aktuelles Schreiben des BMF:

  • Mit seinem Schreiben verlängert das BMF auf Antrag die Erleichterungen in Bezug auf Stundungen und den Vollstreckungsschutz im vereinfachten Verfahren für Steuern, die bis zum 30.6.2021 fällig werden, um drei Monate bis zum 30.9.2021. Die Regelungen zur Ratenzahlung bleiben unverändert.
  • Hinsichtlich der Anträge auf Anpassung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen bleibt es ebenfalls bei der bisherigen Regelung, dass entsprechende Anträge von nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 31.12.2021 gestellt werden können und an die Begründung des Antrags keine strengen Anforderungen zu stellen sind.

Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) sieht auf Antrag von der Versteuerung von Erstattungszinsen, die für Steuererstattungen festgesetzt werden, ab, wenn die Steuererstattung auf einem Ereignis beruht, das zugleich Nachzahlungszinsen auslöst, die steuerlich nicht absetzbar sind. Dem BMF zufolge wäre es unbillig, wenn ein und dasselbe Ereignis sowohl Erstattungszinsen für einen Veranlagungszeitraum als auch Nachzahlungszinsen für einen anderen Veranlagungszeitraum auslöst und nur die Erstattungszinsen versteuert werden müssen, während die Nachzahlungszinsen steuerlich nicht abgesetzt werden können.

Hintergrund: Steuererstattungen und Steuernachzahlungen werden grundsätzlich verzinst, und zwar mit einem Steuersatz von 6 % jährlich. Erstattungszinsen sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig bzw. bei Unternehmen Betriebseinnahmen; hingegen sind Nachzahlungszinsen nicht absetzbar.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Erstattungszinsen werden auf Antrag nicht besteuert, soweit ihnen Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, die steuerlich nicht absetzbar sind und sowohl Erstattungs- als auch Nachzahlungszinsen auf demselben Ereignis beruhen. Bis zur Höhe der Nachzahlungszinsen sind die Erstattungszinsen nicht zu versteuern.
  • Diese Billigkeitsregelung gilt auch für die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags.
  • Im Bedarfsfall sind die Erstattungszinsen, die auf Antrag nicht besteuert werden, sachgerecht zu schätzen.

Hinweise: Das BMF-Schreiben betrifft nicht die Festsetzung der Zinsen, d. h. die Höhe der Zinsen oder die Pflicht, Nachzahlungszinsen zu entrichten, bzw. das Recht, Erstattungszinsen zu erhalten. Es geht lediglich um die ertragsteuerliche Pflicht, die Erstattungszinsen zu versteuern.

Beispiel: Der Außenprüfer erhöht im Prüfungsjahr 01 den Warenbestand und damit den Gewinn. Im Prüfungsjahr 02 erhöht er den Wareneinsatz entsprechend und mindert somit den Gewinn. Für das Jahr 01 kommt es zu Nachzahlungszinsen und für das Jahr 02 zu Erstattungszinsen. Betragen die Nachzahlungszinsen 1.000 € und die Erstattungszinsen 900 €, sind die 900 € auf Antrag nicht zu versteuern.

Handelt es sich allerdings um unterschiedliche Prüfungsfeststellungen, ist die Billigkeitsregelung des BMF nicht anwendbar. Erhöht der Prüfer im Prüfungsjahr 01 den Warenbestand gewinnerhöhend und mindert er im Prüfungsjahr 02 den Gewinn aufgrund einer Rückstellung, handelt es sich nicht um dasselbe Ereignis, so dass die Erstattungszinsen für das Jahr 02 versteuert werden müssen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Mandanteninformation 02/2021

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Diese Mandanten-Information beruht auf dem Stand 28.1.2021.

 STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT
Unternehmer

Sofortabschreibung für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter geplant

Der Bund und die Länder wollen eine sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 ermöglichen.

Hintergrund: Nach aktueller Rechtslage können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 800 € netto sofort abgeschrieben werden. Eine Abschreibung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts über mehrere Jahre ist nicht erforderlich.

Bund Länder-Beschluss: Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie haben der Bund und die Länder am 19.1.2021 beschlossen, eine sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 zu ermöglichen. Damit sollen etwa die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung künftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden können. Hiervon sollen auch diejenigen profitieren, die im Home-Office arbeiten.

Hinweis: Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden. Genaue Details zur geplanten Regelung sind im Moment (Stand: 28.1.2021) noch nicht bekannt. Über die weitere Entwicklung halten wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.

Reinvestitionsfrist für die Rücklage für Ersatzbeschaffung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Reinvestitionsfrist für die Rücklage für Ersatzbeschaffung um ein Jahr verlängert, falls die Frist an einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 liegenden Bilanzstichtag ablaufen würde. Unternehmer haben damit ein Jahr mehr Zeit, die Ersatzbeschaffung durchzuführen. Die Verlängerung erfolgt vor dem Hintergrund der Corona-Krise.

Hintergrund: Scheidet ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt, wie z. B. aufgrund eines Brandes, aus dem Betriebsvermögen aus, ersetzt häufig die Versicherung den Schaden. Ist der Versicherungsersatz höher als der Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts, erhöht dieser Mehrbetrag, den man stille Reserven nennt, den Gewinn.

Die Finanzverwaltung räumt Unternehmern in diesem Fall die Möglichkeit ein, den Gewinn durch eine sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung zu neutralisieren. Die Rücklage kann dann auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden und mindert dessen Anschaffungskosten und damit auch die Abschreibungen für das Ersatzwirtschaftsgut. Die Ersatzbeschaffung muss allerdings grundsätzlich bis zum Ablauf des Folgejahres durchgeführt werden (s. auch Hinweise unten).

Inhalt des BMF-Schreibens: Das BMF verlängert nun die Frist für die Ersatzbeschaffung um ein Jahr, wenn die Frist ansonsten an einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 liegenden Bilanzstichtag enden würde, etwa am 31.12.2020.

Hinweise: Die Rücklage kann gebildet werden, wenn die Ersatzbeschaffung nicht im selben Jahr, in dem das Wirtschaftsgut ausscheidet, erfolgt. Für die Ersatzbeschaffung hat der Unternehmer grundsätzlich bis zum Ende des Folgejahres Zeit. Bei bestimmten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wie Immobilien oder Binnenschiffen, hat der Unternehmer vier Jahre Zeit. Geht es um die Neuherstellung eines Gebäudes, sind es sogar sechs Jahre.

Verlängert worden ist auch die Reinvestitionsfrist für die sog. 6b-Rücklage, die u. a. für einen Gewinn aus der Veräußerung von betrieblichen Immobilien des Anlagevermögens gebildet werden darf. Auch hier verlängert sich die Frist um ein Jahr, wenn die Reinvestitionsfrist am 31.12.2020 abgelaufen wäre. Die Verlängerung ist in diesem Fall allerdings durch Gesetz und nicht durch eine Verwaltungsanweisung erfolgt, weil diese Rücklage – im Gegensatz zur Rücklage für Ersatzbeschaffung – gesetzlich geregelt ist.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Kosten für Corona-Tests

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests (PCR- und Antikörper-Tests), wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kostenübernahme ist damit kein Arbeitslohn. Dies hat das Bundesfinanzministerium (BMF) kürzlich klargestellt.

Alle Steuerzahler

Wichtige Regelungen des JStG 2020

Ende des Jahres wurde das sog. Jahressteuergesetz 2020 verkündet. Anbei einige wichtige Regelungen im Überblick:

Einführung einer Home-Office-Pauschale

Mit der Home-Office-Pauschale als Teil des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wird für die Jahre 2020 und 2021 eine steuerliche Berücksichtigung der Heimarbeit ermöglicht. Die Neuregelung sieht einen pauschalen Abzug von 5 €/Tag, maximal 600 € im Jahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten vor. Die Pauschale wird nur für die Tage gewährt, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde. Fahrtkosten (z. B. die Entfernungspauschale) sind für diese Tage grundsätzlich nicht abziehbar. Aufwendungen für eine Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel sind unabhängig davon abziehbar, wenn diese in Erwartung der Benutzung für den Weg zur Arbeit erworben wurde.

Hinweis: Die Home-Office-Pauschale wird auf den Werbungskostenpauschbetrag (derzeit 1.000 €) angerechnet, also nicht zusätzlich gewährt.

Verlängerung der befristeten Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld

Die im letzten Jahr eingeführte begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.

Aufhebung der befristeten Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Mit dem „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz“ wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021 mit der Anhebung auf 4.008 € gut verdoppelt. Die Befristung für die Jahre 2020 und 2021 wird aufgehoben, sodass die Erhöhung dauerhaft ab dem Jahr 2022 gilt.

Verlängerung der Frist zur Auszahlung des Corona-Bonus an Arbeitnehmer

Die Möglichkeit zur steuerfreien Auszahlung eines Corona-Bonus i.H. von bis zu 1.500 € – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – wird bis zum 30.6.2021 verlängert. Weil die steuerfreie Auszahlung zunächst vom 1.3. bis zum 31.12.2020 befristet war, wäre beispielsweise ein erst im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen.

Hinweis: Die Ausdehnung des Zeitraums führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 € steuerfrei ausgezahlt werden können.

„Outplacement“- bzw. „Newplacement“-Beratung

Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll oder die ausscheiden werden, können von ihren Arbeitgebern beraten werden, um sich beruflich neu zu orientieren und so eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Diese Beratungsleistungen sind künftig steuerfrei, auch wenn sie von einem Dritten erbracht werden.

Günstig vermieteter Wohnraum

Bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete können Vermieter die auf diesen – entgeltlichen – Anteil entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abziehen. 

Zum 1.1.2021 wird die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen entgeltlich und in einen unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Damit können vor allem Vermieter, die im Interesse des Fortbestands ihrer oft langjährigen Mietverhältnisse davon Abstand nehmen, regelmäßige Mieterhöhungen vorzunehmen, auch bei verbilligter Wohnraumüberlassung mit Einkünfteerzielungsabsicht von ihren Mieteinnahmen vollumfänglich ihre Werbungskosten abziehen, wenn das Entgelt mindestens 50 % der ortsüblichen Miete beträgt.

Hinweis: Für den Grenzbereich zwischen 50 und 66 % der ortsüblichen Miete gibt es gesonderte Regelungen, welche die Prüfung einer Totalüberschussprognose betreffen.

Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge ab 2022

Die Freigrenze für Sachbezüge wird ab dem nächsten Jahr (1.1.2022) von 44 € auf 50 € angehoben.

Neue einheitliche Gewinngrenze und Verbesserungen für Investitionsabzugsbeträge

Mit Investitionsabzugsbeträgen können unter bestimmten Voraussetzungen Abschreibungen für künftige Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in ein vor dem Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt liegendes Wirtschaftsjahr vorgezogen werden. So wird in dem betreffenden Jahr die Steuerbelastung gemindert. Die bislang maßgebenden unterschiedlichen Betriebsgrößengrenzen als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen werden durch eine für alle Einkunftsarten geltende Gewinngrenze von 200.000 € ersetzt. Die neue einheitliche Gewinngrenze gilt auch für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe. Ferner werden die begünstigten Investitionskosten von 40 % auf 50 % erhöht. Zudem können künftig Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter uneingeschränkt in Anspruch genommen werden. Die Änderungen gelten rückwirkend ab dem VZ 2020.

Stärkung von Vereinen und des Ehrenamts

Auch im Gemeinnützigkeitsrecht gibt es ab 2021 Änderungen. Konkret werden

  • der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € auf 3.000 € und die Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 € erhöht,
  • der vereinfachte Spendennachweis bis zum Betrag von 300 € ermöglicht (bisher 200 €),
  • die Einnahmegrenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Organisationen auf 45.000 € erhöht,
  • die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Körperschaften abgeschafft und die Mittelweitergabe unter gemeinnützigen Organisationen rechtssicher ausgestaltet sowie
  • die Zwecke „Klimaschutz“, „Freifunk“ und „Ortsverschönerung“ als gemeinnützig eingestuft.

Zudem soll bis zum 1.1.2024 beim Bundeszentralamt für Steuern ein öffentliches Zuwendungsempfängerregister eingerichtet werden. Damit sollen sich Spender gezielt über die Spendenempfänger informieren können, bevor sie spenden. Gleichzeitig ist das zentrale Register ein Kernelement für die Digitalisierung der Spendenquittung.

Billigkeitsregelungen im Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht

Das Bundesfinanzministerium hat die Anwendung seiner aufgrund der Corona-Krise getroffenen Billigkeitsregelungen im Bereich des Spenden- und Gemeinnützigkeitsbereichs auf den 31.12.2021, d. h. um ein Jahr verlängert.

Hintergrund: Im April und Mai 2020 hatte das BMF den Spendenabzug erleichtert, wenn Steuerpflichtige zugunsten Betroffener der Corona-Krise gespendet haben; außerdem hatte es das BMF bei gemeinnützigen Vereinen nicht beanstandet, wenn sie Mittel für Betroffene der Corona-Krise verwendet haben. Diese Maßnahmen waren bis zum 31.12.2020 befristet (s. hierzu den vorletzten Beitrag unserer Mandanten-Information 4/2020).

Wesentliche Aussagen des BMF: Das BMF verlängert die zeitliche Anwendung seiner bisherigen Billigkeitsmaßnahmen um ein Jahr auf den 31.12.2021, nimmt zugleich aber auch einige Änderungen vor. Das bedeutet im Einzelnen:

  • Neu sind die Ausführungen zur Umsatzsteuerfreiheit: Bislang hatte das BMF die Überlassung von Personal, Räumen, Sachmitteln durch gemeinnützige Vereine an Krankenhäuser, Alten- oder Pflegeheime als umsatzsteuerfrei angesehen, wenn die überlassenen Leistungen der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen. Nach dem neuen Schreiben gilt die Steuerbefreiung nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind.
  • Ebenfalls neu ist die Anerkennung des Vorsteuerabzugs in dem Fall, in dem ein Unternehmer bereits bei Bezug der Eingangsleistungen beabsichtigt, diese Leistungen ausschließlich und unmittelbar Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die sich intensiv der Bekämpfung der Corona-Krise widmen, wie z. B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Polizei, Feuerwehr, Pflegedienste, Rettungsdienste etc. Es entsteht dann auch keine Umsatzsteuer, weil eine sog. unentgeltliche Wertabgabe (Entnahme) nicht angenommen wird.
  • Auch im Jahr 2021 genügt für den Spendenabzug als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking), wenn es sich um Spenden auf ein Sonderkonto eines im Bereich der Wohlfahrtspflege tätigen Vereins oder einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts handelt und auf dem Sonderkonto Spenden für Betroffene der Corona-Krise gesammelt werden.
  • Das BMF beanstandet es auch im Jahr 2021 nicht, wenn gemeinnützige Vereine, deren Zweck nicht die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder mildtätiger Zwecke ist, sondern die andere Zwecke verfolgen (z. B. Sport, Kultur), Spenden für Betroffene der Corona-Krise sammeln und für die Betroffenen verwenden. In diesem Fall muss der Verein allerdings die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung grundsätzlich selbst prüfen und dokumentieren. Alternativ kann der Verein die gesammelten Spenden auch an mildtätige Vereine weiterleiten, die dann die Spenden verwenden. Statt der Spenden darf ein gemeinnütziger Verein auch vorhandene Mittel wie Geld, Personal oder Räume zugunsten Betroffener der Corona-Krise einsetzen. Auch Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für Betroffene der Corona-Krise sind steuerlich unschädlich.
  • Grundsätzlich steuerlich absetzbar sind auch weiterhin Aufwendungen eines Unternehmers für Betroffene der Corona-Krise. Der Verzicht eines Arbeitnehmers auf einen Teil seines Arbeitslohns führt zur Steuerfreiheit des entsprechenden Anteils des Lohns, wenn der Arbeitgeber diesen Anteil auf ein Spendenkonto einzahlt, das für Betroffene der Corona-Krise eingesetzt wird. Allerdings dürfen dann die steuerfrei belassenen Lohnteile in der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers nicht mehr als Spende berücksichtigt werden.

Hinweis: Die zeitliche Verlängerung hilft insbesondere Spendern und Vereinen, die sich bei der Bekämpfung der Corona-Krise engagieren.

Verlängerung der Steuererklärungsfristen

Der Gesetzgeber plant, die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019 für steuerlich vertretene Steuerpflichtige vom 28.2.2021 auf den 31.8.2021 zu verschieben. Außerdem soll der Beginn des Verzinsungszeitraums für 2019 vom 1.4.2021 auf den 1.10.2021 verschoben werden.

Hintergrund: An sich müssen Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater oder anderen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellen lassen, ihre Steuererklärung 2019 bis zum 28.2.2021 abgeben. Kommt es für 2019 zu einer Nachzahlung oder Erstattung, wird der Nachzahlungs- bzw. Erstattungsbetrag ab dem 1.4.2021 verzinst.

Gesetzentwurf: Die Koalitionsparteien der Bundesregierung, CDU/CSU und SPD, schlagen in einem Gesetzentwurf die Verlängerung der Steuererklärungsfrist für 2019 vor.

Im Einzelnen soll Folgendes gelten:

  • Der bisherige Abgabetermin für steuerlich vertretene Steuerpflichtige soll vom 28.2.2021 auf den 31.8.2021 verschoben werden. Grund hierfür ist die Überlastung der Steuerberater aufgrund der Mitwirkung bei den Anträgen auf Bewilligung von Corona-Hilfen.
  • Außerdem soll der Verzinsungszeitraum für Nachzahlungen und Erstattungen für 2019, der an sich am 1.4.2021 beginnt, ebenfalls um ein halbes Jahr auf den 1.10.2021 verschoben werden.

Hinweise: Die Verschiebung des Verzinsungszeitraums ist für Steuerpflichtige, die eine Erstattung erwarten, nachteilig, für Steuerpflichtige, die nachzahlen müssen, vorteilhaft.

Zur Entlastung von landwirtschaftlichen Buchstellen ist darüber hinaus geplant, die Steuererklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 für beratene land- und forstwirtschaftliche Betriebe um fünf Monate vom 31.7.2021 auf den 31.12.2021 zu verlängern. Der Beginn des Zinslaufs für 2019 soll auf den 1.5.2022 verschoben werden.

Das Gesetz muss nun noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Sollten sich Änderungen ergeben, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

Stundung und Vollstreckungsschutz

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aufgrund der Corona-Krise den Schutz der Steuerzahler bei Steuernachzahlungen, Vorauszahlungen und Vollstreckung verlängert. Steuerpflichtige, die von der Corona-Krise betroffen sind, erhalten auf Antrag Stundung, können ihre Vorauszahlungen anpassen und auf Antrag Vollstreckungsschutz erlangen.

Hintergrund: Das BMF hatte im März letzten Jahres Erleichterungen bei Steuernachzahlungen und Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen gewährt. Diese Erleichterungen waren bis zum 31.12.2020 befristet. Nun hat das BMF die damals eingeräumten Erleichterungen verlängert und modifiziert.

Danach gilt Folgendes:

  • Die Erleichterungen gelten für Steuerpflichtige, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind.
  • Stundung: Steuern, die bis zum 31.3.2021 fällig werden, können bis zum 30.6.2021 zinsfrei gestundet werden, wenn bis zum 31.3.2021 ein entsprechender Antrag gestellt wird. An die Begründung des Stundungsantrags sind keine hohen Anforderungen zu stellen, und der Antrag ist nicht wegen fehlenden Nachweises des Werts der entstandenen Schäden abzulehnen.
    Hinweis: Die Stundung kann bis zum 31.12.2021 verlängert werden, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wird.
  • Vollstreckungsschutz: Auf Mitteilung des Vollstreckungsschuldners wird Vollstreckungsaufschub bis zum 30.6.2021 für Steuern gewährt, die bis zum 31.3.2021 fällig sind. Die Säumniszuschläge, die bis zum 30.6.2021 entstehen, sind grundsätzlich zu erlassen.
    Hinweis: Wird eine Ratenzahlung vereinbart, ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis zum 31.12.2021 möglich.
  • Vorauszahlungen: Steuerpflichtige können einen Antrag auf Anpassung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2021 stellen. An die Begründung des Antrags sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Hinweise: Eine Definition, wann man unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, fehlt in dem Schreiben des BMF. Hier wird man allerdings keine strengen Anforderungen stellen müssen, so dass z. B. der Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einer von der Corona-Pandemie besonders betroffenen Branche (z. B. Restaurants, Messebau, Tourismusunternehmen) oder auf Beschränkungen des Betriebs aufgrund der Corona-Maßnahmen (z. B. Kurzarbeit) genügen müsste.

Ist der Steuerpflichtige nicht unmittelbar und auch nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen, kann nach allgemeinen Grundsätzen eine Stundung oder Vollstreckungsschutz beantragt werden. Hier sind dann aber die üblichen, d. h. strengeren Nachweispflichten zu erfüllen.

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